Ad-hoc
Börsennotierte Unternehmen sind nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet, bedeutsame Abschlüsse und Unternehmenszahlen, die den Aktienkurs erheblich beeinflussen könnten, "ad-hoc" zu veröffentlichen, d.h. unverzüglich und nach Möglichkeit für alle Marktteilnehmer zur gleichen Zeit. Diese Veröffentlichung hat in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder elektronischem Informationssystem zu geschehen und wird von speziellen Ad-hoc-Dienstleistern übernommen.
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