Auskunftsrecht des Aktionärs
Zu den Grundrechten des Aktionärs gehört das Recht auf Auskunft in der Hauptversammlung über wirtschaftliche, finanzielle und personelle Angelegenheiten des Unternehmens, die es ihm ermöglichen, eine sachgemäße Beurteilung über die Tagesordnung der Hauptversammlung zu treffen. Das bezieht auch die rechtlichen und geschäftsmäßigen Beziehungen der Aktiengesellschaft (AG) zu verbundenen Unternehmen ein.
Nach § 131 Aktiengesetz (AktG) ist die Auskunft so zu erteilen, wie sie einer "gewissenhaften und getreuen Rechenschaft" entspricht. Über außerhalb der Hauptversammlung gegebene Auskünfte an einzelne Aktionäre sind alle anderen Aktionäre auf Verlangen in der Hauptversammlung auch zu informieren. Unter bestimmten Umständen, die im AktG abschließend geregelt sind, beispielsweise um Schaden oder Strafe von der AG abzuwenden, kann der Vorstand der AG Auskünfte verweigern.
Die Umstände der Verweigerung der Auskunft sind auf Verlangen eines Aktionärs in einer Niederschrift zu dokumentieren.
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