Bausparen: Diese staatlichen Förderungen gibt es

Bausparer können gleich von mehreren staatlichen Förderungen profitieren. Wenn Bausparer diverse Kriterien erfüllen, erhalten Sie neben der Arbeitnehmersparzulage auch eine Wohnungsbauprämie und durch die Riesterförderung nach dem Eigenheimrentengesetz je nach Vertragswahl auch noch staatliche Zulagen.

Arbeitnehmersparzulage

Gemäß dem 5. Vermögensbildungsgesetz werden Förderungen in Form der Arbeitnehmersparzulage gewährt, wenn gewisse Anlageformen im Rahmen von investierten vermögenswerten Leistungen bestehen.

Die staatliche Förderung ist jedoch auf Personen mit relativ geringem Einkommen beschränkt und somit einkommensabhängig gestaltet. Auch kann nur eine Arbeitnehmersparzulage gewährt werden, wenn als Anlageformen Bausparverträge, Lebensversicherungen und Investmentfonds bespart werden.

Die Arbeitnehmersparzulage wird in Höhe von 9 Prozent der eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen gewährt, d.h. ein alleinstehender Arbeitnehmer erhält 470 Euro pro Jahr. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer (auch Auszubildende), Beamte, Richter, Berufssoldaten und Zeitsoldaten.

Sie erhalten die Arbeitnehmersparzulage, wenn Sie als Alleinstehender die Einkommensgrenze des zu versteuernden Einkommens pro Jahr von 17.900 EUR nicht überschreiten. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei 35.800 Euro.

Bei den Antragsfristen gelten die Fristen für die Einkommenssteuer. Ein Bausparer bekommt mit dem jährlichen Kontoauszug seiner Gesellschaft eine VL-Bescheinigung. Diese VL-Bescheinigung reicht der Bausparer dann beim Finanzamt mit seiner Steuererklärung ein.

 

 

Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie gehört zu einem weiteren Baustein der Wohnungsbauförderung in Deutschland. Bausparer erhalten 8,8 Prozent der eigenen Einzahlungen und der bereits gutgeschriebenen Zinsen.

Jährlich betrachtet bekommen Alleinstehende somit höchstens 512 Euro bzw. Verheiratete 1.024 Euro. Gemäß dem Wohnungsbau-Prämiengesetz erhalten alle Bausparer ab dem 16. Lebensjahr die Wohnungsbauprämie, solange sie das zu versteuernde Einkommen von 25.600 Euro als Alleinstehende bzw. 51.200 Euro als Verheiratete nicht überschreiten.

Bei den Antragsfristen sind andere Regeln zu beachten. Die Prämie kann noch bis 2 Jahre nach Ablauf des Sparjahres beantragt werden. Auch hier erhält der Bausparer mit seinem Kontoauszug einen Wohnungsbauprämienantrag. Dieser Antrag wird vom Bausparer unterschrieben und bei seiner Bauspargesellschaft eingesendet.

Eigenheimrentengesetz, Riesterförderung

Durch das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) hat der Gesetzgeber die herkömmlichen Regelungen zur Riester-Rente auch für die Finanzierung von Immobilien erweitert. Mit dieser Maßnahme ist auch der Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie (Bau oder auch Kauf) als Bestandteil der privaten Altersvorsorge offiziell förderberechtigt.

Generell sind also Einzahlungen und Tilgungsleistungen auf z.B. dem Altersvorsorgebausparvertrag oder ein Immobiliendarlehen förderfähig.

Das bereits angesparte Riesterguthaben von z.B. schon länger abgeschlossenen Riesterverträgen kann mit bis zu 100 Prozent für Bau und Kauf einer selbstgenutzten Immobilie verwendet werden. Sie haben somit eine volle Entnahmemöglichkeit aus Ihrem regulären Riester-Vertrag. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht erforderlich.

Folglich können Bausparer, sofern Sie den passenden Vertrag dazu wählen, mit der staatlichen Wohn-Riester-Förderung weitere Vorteile und Zulagen des Staates bekommen. Der Bausparer erhält mittels des Wohn-Riesters die Möglichkeit die Wohn-Riester-Förderung bis zu seinem Rentenbeginn optimal auszuschöpfen.

 

 

Somit unterstützt der Staat Sie als Bausparer mittels der Wohn-Riester-Förderung auch beim Aufbau von Eigenkapital und auch bei der Tilgung eines Bauspardarlehens.

Durch diese weitere Möglichkeit der staatlichen Förderung reduzieren Bausparer ihre monatliche Belastung und erhöhen ihren Spar- und/oder Tilgungsbeitrag. Alles in allem ist diese Form der Wohnförderung ein zusätzlich möglicher Baustein in einer Gesamtfinanzierung einer Immobilie.

Eine Familie mit 2 Kindern kann auf diese Weise in der Regel mindestens (bei korrekter Besparung) 678 Euro an direkter Förderung pro Jahr einstreichen. Die Zulagen richten sich nach den gleichen Bedingungen, wie bei einer gewöhnlichen Riester-Rente.

Bei einer Gesamtlaufzeit von nahezu 30 Jahren kommen auf diese Weise Förderbeträge mit der Wohn-Riester-Förderung von ca. 30.000 EUR zusammen. Diese Zahl bezieht sich auf das eben gewählte Beispiel mit einer Familie mit zwei Kindern mit Zulagen und der zusätzlichen Steuerersparnis.

Die Zulagen werden via Gesellschaft oder mit einem Dauerauftrag beantragt (Dauerzulagenantrag).

Besteuerung der Eigenheimrente

Die Besteuerung bei der Eigenheimrente erfolgt wie bei den anderen Riester-Verträgen auch nachgelagert. Das Vermögen, das in die eigengenutzte Immobilie eingebracht wurde, wird durch ein fiktives Wohnförderkonto mit dem dann in Zukunft geltenden persönlichen Steuersatz versteuert.

Dieses eingebrachte Vermögen beinhaltet den geförderten Eigenbetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und auch die staatlichen Zulagen. Von der Funktionsweise werden diese Bestandteile in ein Wohnförderkonto eingestellt und jährlich mit 2 Prozent verzinst.

Wenn dann zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr die Auszahlungsperiode beginnt, kann der Sparer wählen zwischen einer Einmalbesteuerung von 70 Prozent des eingebundenen und geförderten Kapital bei einer Haltefrist von 20 Jahren oder einer jedes Jahr nachgelagerten Besteuerung, die dann ratierlich bis zum 85. Lebensjahr vorgenommen wird.

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