Wo gilt das Leerverkaufsverbot nicht?

Nicht vom Verbot ungedeckter Leerverkäufe betroffen sind solche Wertpapiere, die zwar die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Handel im regulierten Markt einer inländischen Börse erfüllen würden, jedoch nicht tatsächlich an einem solchen Markt notiert sind. So ist beispielsweise bei Schuldtiteln die Zulassungsfiktion nach Paragraph 37 des Börsengesetzes nicht anzuwenden.

Auch alle ausschließlich im Freiverkehr oder in einem sonstigen Multilateralen Handelssystem (MTF) gehandelten Papiere fallen nicht unter das Verbot, da für sie keine Zulassung zum regulierten Markt einer inländischen Börse vorliegt.

Aktien von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, fallen ebenfalls nicht unter das Verbot, sofern sie neben einer inländischen Börse auch an einem Börsenplatz im Ausland zum Handel zugelassen sind.

 

Leerverkaufsverbot: Sonderregelung für Derivate & ETFs

Da das Leerverkaufsverbot nur Aktien und bestimmte Schuldtitel betrifft, erstreckt es sich nicht auf Derivate, wie z.B. Zertifikate. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Derivate wirtschaftlich betrachtet einer Short-Position entsprechen würden.

 

 

Short-Positionen in Aktien, die durch Ausübung von Optionen und nicht durch einen Aktienverkauf entstehen, sind ebenfalls nicht von dem Verbot betroffen.

Das Verbot bezieht sich übrigens auch nicht auf ungedeckte Leerverkäufe, wenn diese nur untertägig erfolgen und die Deckung spätestens zum Ende des jeweiligen Handelstages vorgenommen wird.

Anteile an Exchange Traded Funds (ETF) sind nicht vom Verbot erfasst, wenn sie von einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) – und nicht von einer Investmentaktiengesellschaft – emittiert werden.

Dabei ist es unerheblich, ob in dem ETF Aktien enthalten sind oder ob dieser die Entwicklung von Aktienkursen beziehungsweise Aktienindizes abbildet.

Das sich die Regelungen des Verbots ungedeckter Leerverkäufe nur auf bereits emittierte Aktien beziehen, sind Geschäfte über noch nicht ausgegebene Aktien, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen vorkommen können, ebenfalls nicht von dem Verbot betroffen.

 

 

Weiterführende Informationen zum Verbot von Leerverkäufen

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