Leerverkaufsverbot – welche Ausnahmen gibt es?

Aufgrund des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte (WpMiVoG) ist es seit dem 27. Juli 2010 verboten, ungedeckte Leerverkäufe in Aktien oder Schuldtiteln von EU-Mitgliedsstaaten der Eurozone, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, zu tätigen (§ 30h Wertpapierhandelsgesetz – WpHG).

Untersagt ist es auch, solche ungedeckten Kreditausfallversicherungen auf Verbindlichkeiten von Eurostaaten (so genannte Credit Default Swaps, CDS) abzuschließen oder in solche einzutreten, bei denen kein eigener Absicherungszweck besteht (§ 30j WpHG).

Ausnahmen bestehen jedoch für Market Maker sowie Personen und Unternehmen, die ähnliche liquiditätsspendende Funktionen an den Finanzmärkten erfüllen. Um die Ausnahme in Anspruch zu nehmen, muss die Tätigkeit unter Angabe der jeweils betroffenen Finanzinstrumente unter Nutzung des entsprechenden Formulars bei der BaFin angezeigt werden.

 

Anzeigepflicht von Leerverkäufen

Die Einzelheiten der Anzeigepflicht von Leerverkäufen richten sich nach den Regelungen der Verordnung zur Konkretisierung der Anzeigepflichten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 WpHG (Leerverkaufs-Anzeigeverordnung-LAnzV), welche am 16. April 2011 in Kraft getreten ist.

 

 

Nach § 30h Absatz 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 WpHG bzw. § 30j Abs. 3 Satz 2 WpHG müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Ausnahmen vom Leerverkaufsverbot in Anspruch nehmen wollen, die Absicht zur Aufnahme einer Tätigkeit nach § 30h Abs. 2 Satz 1 bzw. § 30j Abs. 3 Satz 1 WpHG gegenüber der BaFin unter Angabe aller betroffenen Finanzinstrumente unverzüglich anzeigen (Erstanzeige nach § 3 Satz 1 LAnzV).

Spätere Änderungen in Bezug auf die betroffenen Finanzinstrumente sind der BaFin unverzüglich nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem sie eingetreten sind, bezogen auf den letzten Tag des Quartals als Stichtag, als Änderungsanzeige zu übermitteln (Änderungsanzeige nach § 4 LAnzV Absatz 1).

Diese Änderungsanzeige hat in der Form zu erfolgen, dass der komplette aktuelle Bestand (aktueller, bereits gemeldeter Bestand sowie neu hinzugekommene Finanzinstrumente) anzuzeigen ist.

 

Angaben zu Leerverkaufspositionen

Im Formular sind neben Angaben zum Anzeigenden (Nr. 1.), der Benennung eines Ansprechpartners (Nr. 2.), der Einordnung der Tätigkeit (Nr. 3a.) und der Beschreibung der Tätigkeit (Nr. 3b.) insbesondere die jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzugeben. Die Finanzinstrumente sind dabei getrennt nach Aktien (Nr. 4.), Schuldverschreibungen (Nr. 5.) und Kreditderivaten (Nr. 6.) einzutragen.

Bei Aktien und Schuldverschreibungen ist neben der ISIN auch das Datum, ab dem die Tätigkeit in dem in einem bestimmten Finanzinstrument ausgeübt wird, anzugeben.

Bei Kreditderivaten ist neben der ISIN bzw. falls keine solche existiert, neben der Art des Kreditderivats und dem Datum, ab dem die Tätigkeit in einem bestimmten Finanzinstrument ausgeübt wird, auch die jeweilige Referenzverbindlichkeit nach § 30j Absatz 1 Nr. 2 WpHG zu benennen.

Nicht ausreichend ist in beiden Fällen eine pauschale Anzeige, etwa in der Form, dass für alle an einer bestimmten Börse gelisteten Aktien derartige Tätigkeiten erbracht werden.

 

 

Sofern innerhalb eines Quartals keine Änderungen im Vergleich zur letzen Anzeige eingetreten sind, ist – im Unterschied zu der bisherigen Verwaltungspraxis – gegenüber der BaFin lediglich die Aktualität der bereits übermittelten Angaben unverzüglich nach Ablauf jeden Quartals schriftlich zu bestätigen (Bestandsanzeige nach § 4 Abs. 2 LanzV).

Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

 

Weiterführende Informationen zum Verbot von Leerverkäufen

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