Leerverkaufsverbot – Allgemeinverfügung der BaFin 

Mit dem Transparenzsystem, das zurzeit über eine Allgemeinverfügung der BaFin vom 4. März 2010 und ab 26. März 2012 über den dann in Kraft tretenden § 30i WpHG gilt, bestehen Melde- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen in bestimmten Aktien beim Überschreiten bestimmter prozentualer Schwellen.

Damit wurde ein Melde- und Veröffentlichungssystem eingeführt, das zeitnah Daten für die Märkte bereitstellt und der BaFin Daten liefert, um die Marktbewegungen bewerten zu können.

Die Marktteilnehmer sind aufgrund der Allgemeinverfügung der BaFin vom 4. März 2010 (verlängert durch die Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2011) verpflichtet, Netto-Leerverkaufspositionen in 10 Finanzwerten der BaFin zu melden.

 

Leerverkäufe: Zweistufiges System zur Meldung

Das zweistufige Transparenzsystem, welches auf den Vorgaben eines entsprechenden CESR-Vorschlags beruht, sieht auf der ersten Stufe eine Mitteilung an die BaFin vor. Danach sind Netto-Leerverkaufspositionen, die 0,2% der ausgegebenen Aktien eines der bestimmten Unternehmen erreichen, überschreiten oder unterschreiten, bis zum Ablauf des nächsten Handelstages der BaFin mitzuteilen.

 

 

Auf der zweiten Stufe müssen Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,5% erreichen, überschreiten oder unterschreiten, der BaFin ebenfalls angezeigt werden. Sie werden dann auf der Internetseite der BaFin anonymisiert veröffentlicht.

Weitere Meldungen bzw. Veröffentlichungen sind bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten jeweils weiterer 0,1% erforderlich.

Das Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte (WpMiVoG) führt ab dem 26. März 2012 ähnliche Melde- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen in sämtlichen Aktien ein, die zum Handel an einem regulierten Markt im Inland zugelassen sind (§ 30i WpHG).

Quelle: BaFin Weiterführende Informationen zum Verbot von Leerverkäufen

 

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