Leerverkaufsverbot – Aktien und Schuldtitel

In Deutschland besteht ein Verbot von ungedeckten Leerverkäufen in Aktien und Schuldtiteln, das in Paragraph 30h Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geregelt ist.

Dieses Verbot bezieht sich auf Aktien im Sinne von Paragraph 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG sowie auf Schuldtitel im Sinne von Paragraph 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 WpHG, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften in den Ländern des Euro-Raumes emittiert worden sind.

Das Verbot erstreckt sich jedoch nur auf solche Papiere, für die tatsächlich eine Zulassung zum Handel im regulierten Markt an einer inländischen Börse erteilt wurde und die auch wirklich börsennotiert sind.

 

Schuldtitel und ETFs

Bei Schuldtiteln kommt es darauf an, dass sie in einem Land ausgegeben wurden, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist. Damit erstreckt sich das Verbot auch auf so genannte Fremdwährungsanleihen, das heißt Schuldtitel, die von Euro-Staaten emittiert worden sind, aber nicht auf Euro, sondern auf eine andere Währung lauten.

 

 

Anteile an einem Exchange Traded Funds (ETF) sind dann von dem Leerverkaufsverbot betroffen, wenn sie von einer Investmentaktiengesellschaft ausgegeben wurden, da diese Anteile Aktien im Sinne von Paragraph 02 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG sind.

Die Frage, ob ein einzelner Anteil als Aktie zu klassifizieren ist oder ob es sich um ein anderes Wertpapier handelt, muss im konkreten Einzelfall vom jeweiligen Emittenten beantwortet werden.

Für diejenigen Wertpapiere, auf die sich das Leerverkaufsverbot erstreckt, gilt es unabhängig vom Handelsplatz sowie von der Nationalität und vom Sitz der Marktteilnehmer. Das bedeutet, dass diese Papiere auch nicht an ausländischen Börsen oder von Ausländern ungedeckt leer verkauft werden dürften.

 

Weiterführende Informationen zum Verbot von Leerverkäufen

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