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adidas startet dritte Tranche des Aktienrückkaufprogramms

Das von der

adidas AG

in der Ad-hoc Mitteilung vom 1. Oktober 2014 angekündigte

Aktienrückkaufprogramm

, das in einer ersten Tranche in der Zeit vom 7. November 2014 bis einschließlich 12. Dezember 2014 und in einer zweiten Tranche in der Zeit vom 6. März 2015 bis einschließlich 15. Juni 2015 durchgeführt wurde, wird ab dem 8. November 2016 auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Mai 2016 fortgesetzt.

Im Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2017 sollen im Rahmen einer dritten Tranche eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von insgesamt bis zu 300 Mio. € (ohne Erwerbsnebenkosten), jedoch höchstens 3.000.000 Aktien, ausschließlich über die Börse zurückgekauft werden. Der Rückerwerb dient wahlweise der Einziehung und Kapitalherabsetzung sowie der Verwendung zum Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen aus der von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihe in Höhe von 500 Mio. € mit einer Laufzeit bis zum 14. Juni 2019. Des Weiteren dient der Rückerwerb weiteren zulässigen Zwecken gemäß der von der Hauptversammlung am 12. Mai 2016 beschlossenen Ermächtigung.


Rückkauf über eine Bank

Mit dem

Aktienrückkauf

wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der adidas AG, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der adidas AG Aktie während der Eröffnungsauktion im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Verpflichtung zum Rückerwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.


EU-Regulatorien

Darüber hinaus hat sich die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (EU-VO) zu beachten. Entsprechend der EU-VO darf u. a. kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EU-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 EU-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die adidas AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.adidas-Group.de regelmäßig informieren.


Aktienrückkäufe in Höhe von 1,5 Mrd. Euro

Im Oktober 2014 hatte der Konzern ein mehrjähriges Shareholder-Return-Programm initiiert, im Rahmen dessen bis Ende 2017, insbesondere durch Aktienrückkäufe, insgesamt bis zu 1,5 Mrd. € an die Aktionäre der adidas AG zurückgegeben werden sollen. Bis zum heutigen Tag hat die adidas AG 40% dieses Programms erfolgreich abgeschlossen. Die Gesamtzahl der im Rahmen der ersten beiden Tranchen in den Jahren 2014 und 2015 für insgesamt 600 Mio. € erworbenen Aktien beläuft sich auf 9.018.769 Stückaktien. Dies entspricht 4,31% des Grundkapitals des Unternehmens.

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