Brexit: Informationen zu Investmentvermögen aus dem Vereinigten Königreich

BaFin: Die Investmentfonds-Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht enthält u.a. Investmentvermögen, deren Herkunftsstaat das Vereinigte Königreich ist und die zum Beispiel auf der Grundlage des EU-Produktpasses nach der Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zum Vertrieb in Deutschland angezeigt wurden.

Sollte das Vereinigte Königreich die EU ohne ein Abkommen und ohne eine Übergangsfrist verlassen, können diese Investmentvermögen im Inland dann weitervertrieben werden, wenn jeweils ein Vertriebsanzeigeverfahren für Drittstaaten-Fonds nach § 320, § 329 oder § 330 Kapitalanlagegesetzbuch durchlaufen wird.

Entsprechende Anträge können ab sofort bei der BaFin gestellt werden, auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt das tatsächliche Austrittsdatum und der anschließende Status des Vereinigten Königreiches nicht feststehen.

Am 23. Juni 2016 hat eine Mehrheit der Bürger im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) in einem Referendum für den Austritt aus der EU gestimmt.

Die im März 2017 von der Premierministerin eingeleiteten förmlichen Austrittsverhandlungen müssen gemäß Artikel 50 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) nach zwei Jahren beendet sein, da anderenfalls das Vereinigte Königreich die Mitgliedschaft in der EU ohne Austrittsabkommen verliert. Die Zwei-Jahres-Frist endet mit Ablauf des 29. März 2019. Zwischenzeitlich haben die EU-27-Mitgliedstaaten eine Fristverlängerung gewährt.

 

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