Altersentlastungsbetrag: Wie Ehepaare optimal profitieren

Credit Europe Bank: Rentner können zur Minderung ihrer Steuerlast nach dem vollendeten 64. Lebensjahr den sogenannten Altersentlastungsbetrag beim Finanzamt geltend machen. Er greift bei Einkünften wie Renten, Nebenjobs und Mieten. Für Kapitaleinkünfte sieht die Sache anders aus: Bei Zinseinnahmen und Dividenden greift der Freibetrag nur dann, wenn diese im Rahmen der Günstigerprüfung in der Steuerermittlung einbezogen werden.

Wer 2017 das 64. Lebensjahr vollendet hat, der kann ab 2018 19,2 Prozent der Einkünfte, höchstens jedoch 912 Euro steuerlich geltend machen. Wer dieses Jahr 64 wird, der kann ab kommendem Jahr zeitlebens nur noch 17,6 Prozent oder 836 Euro beim Finanzamt absetzen. Grund: Der Altersentlastungsbetrag sinkt für jeden Neurentnerjahrgang weiter ab. Ab 2040 beträgt er null Prozent.

Keine automatische Verdopplung bei Ehepaaren
Normalerweise berücksichtigt das Finanzamt den Steuerfreibetrag automatisch in der Steuererklärung. Bei Ehegatten, bei denen nur einer der beiden Partner Einkünfte bezieht, zeigt die Praxis aber, dass in allzu vielen Fällen ein Teil des Altersentlastungsbetrages ungenutzt bleibt und dadurch einige hundert Euro Steuern im Jahr zu viel gezahlt werden.

Das kommt so: Jedem Ehepartner steht der Freibetrag gesondert zu. Er verdoppelt sich aber nicht, wenn nur einer der Partner Einkünfte bezogen hat. Vielmehr muss jeder steuerpflichtige Rentner eigenständig die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllen, das heißt, er muss selbst Einkünfte erzielen.

Ein Ausweg eröffnet die Möglichkeit, dem einkunftslosen Partner Einkünfte zu übertragen. Dies können zum Beispiel Miet- oder Zinseinnahmen sein. Durch die Übertragung von Einkünften kann der Altersentlastungsbetrag doppelt genutzt werden.

 

 

Tipp: Wandeln Sie Sparkonten oder Wertpapierdepots, die bislang nur auf einen Namen lauten, in Gemeinschaftskonten bzw. -depots um. Bei sogenannten „Und-Konten“ bzw. „Oder-Konten“ rechnet das Finanzamt die Kapitaleinkünfte beiden Ehepartnern je zur Hälfte zu.

Wichtig: Achten Sie bei hohen Kontoständen aber darauf, dass die steuerlichen Freibeträge für Schenkungen nicht überschritten werden. Bei Zuwendungen unter Ehegatten beträgt der Freibetrag aktuell 500.000 Euro.

Altersentlastungsbetrag senkt Kapitalertragsteuer
Eine zweite Möglichkeit zum Steuern sparen eröffnet sich, wenn Senioren statt generell 25 Prozent Abgeltungssteuer auf ihre Zinseinkünfte zu zahlen, ihre Zinseinkünfte in die Steuererklärung einbeziehen. Im Rahmen der Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz nicht günstiger ist als mit der Abgeltungssteuer.

Dies ist bei vielen Rentnern der Fall, zumal bei dieser Vorgehensweise auch der Altersentlastungsbetrag in die Ermittlung einbezogen wird. Positiv: Sie gehen kein Risiko ein, denn sollte die Veranlagung zum individuellen Steuersatz nicht günstiger sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.

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