Betriebliche Altersversorgung: Neues Gesetz bringt Verbesserungen

Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern fristet die betriebliche Altersversorgung (bAV) seit Jahren eher ein „stiefmütterliches Dasein“. Dies soll das „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ ändern, das voraussichtlich 2018 kommen wird.

Zwar hat jeder Arbeitnehmer prinzipiell das Recht, Teile seines Lohnes oder Gehalts mittels Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge zu investieren, erinnert die SIGNAL IDUNA. Doch gerade in kleinen Betrieben und bei Beschäftigten mit geringem Monatseinkommen stieß die bAV bisher auf wenig Gegenliebe. Weit verbreitete Unkenntnis auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, aber auch finanzielle Aspekte wirkten als Hemmschuhe.

Das neue Gesetz, dessen Ende Dezember 2016 verabschiedeter Entwurf voraussichtlich im Frühjahr durch Bundestag und Bundesrat gehen wird, bessert kräftig nach. Kernpunkte sind eine verbesserte steuerliche Förderung der bAV und das tarifvertragliche Sozialpartnermodell.

Deutlich verbessert hat der Gesetzgeber die steuerliche Förderung. So kann zukünftig deutlich mehr als bisher steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung eingezahlt werden. Dieser Höchstbeitrag liegt dann bei acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV). Damit mehr Geringverdiener in den Genuss einer bAV kommen, gibt es ein neues Fördermodell. Arbeitgeber, die für ihre Mitarbeiter, die unter 2.000 Euro brutto monatlich verdienen, eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV einrichten, erhalten einen bAV-Förderbetrag. Dieser beträgt 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, maximal 144 Euro.

Einen wichtigen positiven Schritt in die richtige Richtung gibt es bei der Grundsicherung: Nach dem Motto „Freiwillige Vorsorge lohnt sich“ wird es dank des neuen Gesetzes bei der Anrechnung auf die Grundsicherung zukünftig einen Freibetrag für die betriebliche und die private Altersvorsorge geben.

Das an einen Tarifvertrag gebundene Sozialpartnermodell soll zusätzliche Möglichkeiten im Rahmen der tarifvertraglichen Altersversorgung eröffnen. Durch die Einführung der Beitragszusage haftet der Arbeitgeber nur noch für die reine Beitragszahlung, nicht aber wie nach alter Regelung für die Rentenleistung. Die bekannte Garantierente entfällt: Sie wird ersetzt durch die „Zielrente“, deren Höhe abhängig ist von den Entwicklungen am Kapitalmarkt. Zudem ermöglicht der Gesetzgeber die rechtssichere Vereinbarung tarifvertraglicher Opting-out-Modelle – auch für schon bestehende Arbeitsverhältnisse.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz stärkt nach Einschätzung der SIGNAL IDUNA die betriebliche, kapitalgedeckte Altersversorgung. Dass die steuerliche Förderung verbessert und bei der Riester-Förderung und der Grundsicherung nachgebessert wurde, ist ausdrücklich zu begrüßen. Ob mit dem „Sozialpartnermodell“ die bAV allerdings „einfacher und attraktiver“ wird, wie vom Gesetzgeber angestrebt, bleibt abzuwarten.

Die SIGNAL IDUNA Gruppe setzt in der bAV auch zukünftig auf die bewährten und flexiblen fondsgebundenen, aber auch klassischen Produkte. Entsprechend gestaltet, kann ein Versorgungsystem für jeden Arbeitgeber bereits heute verwaltungs- und haftungsarm sein.

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