Riester: Flexibilität für die private Finanzplanung

Es gibt viele Gründe, warum man seine monatliche Sparquote hin und wieder nicht bedienen kann. Eine Riester-Rente ist jedoch ein flexibles Instrument. Wenn Sie z.B. nicht die 4 Prozent Ihres Bruttolohns einzahlen können oder wollen, so zahlen Sie eben den Beitrag, den Sie sich leisten können.

Dies ist immerhin besser, als gar nichts zurückzulegen. Sollten Sie dann am Ende des Jahres noch über Gelder verfügen (manche bekommen ja auch Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, manche sogar beides), so können Sie Ihren Sparvertrag rückwirkend für das ganze Jahr auffüllen, indem Sie dies mit einer Einmalzahlung durchführen.

Sollten Sie dies nicht können oder wollen, so bekommen Sie eben schlimmstenfalls nicht die vollen staatlichen Zulagen, sondern eben nur prozentual auf Ihre eingebrachten Beträge berechnete Zulagen. Für etwaige Steuerersparnisse, Steuerrückerstattungen gilt dies ebenso.

 

 

Sicherheit ist wichtig!

Sicherheit ist beim Thema Rente sehr groß zu schreiben. Die Riester-Rente ist ohnehin ein staatlich garantiertes Produkt. Jedoch gibt es zusätzliche Punkte, die es hervorzuheben gilt.

Hartz IV-Schutz und Schutz vor Gläubigern

Die Riester-Rente ist Hartz-IV-sicher, das bedeutet, sie wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Alle anderen Formen, wie z.B. reine Fondssparpläne (nicht Riester-Fondssparpläne) müssen zuvor kapitalisiert (verbraucht) werden.

Das in der Riester Rente angesparte Kapital gehört lt. Sozialgesetzbuch (SGB) zum nicht verwertbaren Vermögen, es ist also vor allen Zugriffen geschützt.

Selbst Gläubiger, bei denen der Sparer immense Schulden hat, und die diesen pfänden lassen wollen, haben keine Chance an die Ersparnisse aus der Riester Rente heran zu kommen.

Dieses Vermögen gilt vor allen Zugriffen als geschützt. Gepfändet werden kann nur die Auszahlung im Alter. Aber auch diese nur, wenn sie oberhalb des Selbstbehalts liegt.

 

 

Vererbbarkeit

Das Thema Vererbbarkeit bietet viele Fallen. Kapital aus Banksparplänen und Fondssparplänen kann bis zu Beginn der Restverrentungsphase (ab dem 85. Lebensjahr) vererbt werden.

Die staatliche Förderung muss dann aber zurückgezahlt werden, außer bei Ehegatten. Grundsätzlich kann eine Rentengarantiezeit vereinbart werden. Wenn der Versicherte dann vorher stirbt, so erhält der im Vertrag Berechtigte (z.B. Ehegatte) die Rente bis zum Ende der vereinbarten Garantiezeit ausbezahlt.

Wichtig: Haben Sie keine Garantiezeit vereinbart oder sterben Sie nach deren Ablauf, so erhalten Ihre Erben keine Leistung!

Bei Tod des Riester-Sparers ohne zusätzliche Vereinbarung oder nach Ablauf einer etwaigen Rentengarantiezeit erhalten die Erben keine monatlichen Rentenleistungen. Ihr angespartes Vermögen fällt in diesen Fällen der Versichertengemeinschaft zu.

Fazit: Eigene Bedürfnisse checken und z.B. an den Partner und die weiteren zu versorgenden Berechtigten denken, wenn diese eine Leistung aus Ihrem angesparten Kapital erhalten sollen.

Einige Versicherer bieten Rentengarantiezeiten von 20 Jahren an. Eine Überlegung ist das jedenfalls wert.

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