Freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag (für Kapitalerträge) ist ein Auftrag eines Kunden an seine Bank. Dadurch wird der Abzug von Kapitalertragsteuer vermieden. Der Freistellungsauftrag kann aber pro Person nur bis zur maximalen Höhe von 801 Euro erteilt werden. Eheleute können mit 1.602 Euro einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen. Bei Verteilung von Guthaben auf mehrere Institute muss der Freistellungsauftrag gesplittet werden, darf aber insgesamt den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Wenn die Summe der Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus Aktien- oder Wertpapierverkäufen den Freistellauftrag übersteigen, werden die üblichen Kapitalertragssteuern erhoben. Zur Erteilung des Freistellauftrages muss der Bank die Steueridentifikationsnummer mitgeteilt werden.
Grundsätzlich sind in Deutschland auf erwirtschaftete Zins-, Dividenden-, oder Verkaufserlöse im Wertpapierhandel Steuern zu entrichten.
Konkret werden 25 % Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag (5,5 % auf den Betrag der Abgeltungssteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer auf den Gewinn fällig.
Um dem Steuerabzug zu entgehen, können Sparer einen Freistellungsauftrag stellen.
Das bedeutet, dass im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages von aktuell 801 Euro als Alleinstehender (bzw. 1.602 Euro als Ehepaar) auf Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden keine Steuern berechnet werden.
Erst, wenn die Kapitalerträge diese Summe übersteigen, wird die Abgeltungssteuer in beschriebener Höhe fällig.
Es ist notwendig, einen Freistellungsauftrag jedes Jahr bei seiner Bank schriftlich einzureichen.
Der Freibetrag kann auf mehrere Konten oder Banken des Sparers gesplittet werden.
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