Abgeltungssteuer

Erklärung Abgeltungssteuer: Bei der Abgeltungssteuer (auch Kapitalertragssteuer) handelt es sich um eine Quellensteuer in Höhe von 25 % auf erwirtschaftete Kapitalerträge. Eine darüberhinausgehende Versteuerung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung ist dann nicht mehr notwendig.

Zusätzlich zur Abgeltungssteuer sind vom Kapitalanleger Solidaritätszuschlag (5,5 % von der Abgeltungssteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer (8-9 % davon) zu entrichten.

Jeder Anleger kann jährlich auf einen Sparerpauschbetrag (= Freibetrag) in Höhe von 801 Euro zugreifen. Bis zu diesem Betrag entfällt die Versteuerung bei vorliegendem Freistellungsauftrag.

Zu entrichten ist diese Kapitalsteuer auf sämtliche Zins- und Renditeeinnahmen, z.B. Zinserträge, Kapitalerträge, Dividenden, Erträge aus Fonds, Termingeschäften und Zertifikaten.

Eingeführt wurde die Abgeltungssteuer im Jahr 2009. Anlagen, die vor dem Stichtag getätigt worden sind, sind bis auf wenige Ausnahmen abgeltungssteuerfrei.

Die Abgeltungssteuer wird direkt an der Quelle einbehalten (Banken als Steuergehilfen des Fiskus), wenn dies inländische Institute sind.

Ausländische Institute unterliegen nicht der Regelung – hier kann am Ende des Jahres nach dem altbekannten Steuerverfahren operiert werden.

Beispielrechnung:
2.000 Euro Gewinn aus Aktienhandel
– 500,00 Euro Abgeltungssteuer (25 % vom Gewinn)
– 27,50 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 % vom Betrag der Abgeltungssteuer)
– 40,00 Euro Kirchensteuer (8 % vom Betrag der Abgeltungssteuer)
= 1.432,50 Euro Netto-Auszahlbetrag

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