Die verschiedenen Sparformen für die Riester-Altersvorsorge

Grundsätzlich gelten die eben aufgeführten Rahmenbedingungen und ebenso das Rechenbeispiel für jede Form des Riester-Sparens. Sie können demnach die reine Versicherungsvariante wählen, den Banksparplan oder die Variante über eine Bausparkasse.

Jeder Anbieter einer förderfähigen Sparform hat nach einem Zertifizierungsprozess nach den gesetzlichen Vorgaben spezielle Tarife zur Altersvorsorge entwickelt.

Dem Sparer sind bei Abschluss eines Riesterproduktes alle Kosten, Gebühren und sonstige Kosten, wie z.B. Depotgebühren oder Ausgabeaufschläge bekannt. Diese Kosten werden bei Abschluss extra in jedem Antrag aufgeschlüsselt und ausgewiesen.

Fondsgebundene Rentenversicherung

Die fondsgebundene Rentenversicherung ist eine kapitalbildende Lebensversicherung. Vertraglich vereinbarte Quoten der Sparbeiträge werden in vereinbarte Finanzinstrumente, in der Regel sind dies Fondsanteile, angelegt. Seit kurzer Zeit gibt es hier auch Varianten mit Garantiefonds.

Für alle Sparformen gilt:

Was immer aber auch passieren mag – Ihre einbezahlten Beiträge und Zulagen bekommen Sie immer! Dies ist Bedingung für die Zertifizierung eines Riesterproduktes. Die Anbieter der fondsgebundenen Banksparpläne und Rentenversicherungen müssen gesetzlich verpflichtet für Ihren Kapitalerhalt garantieren. Sonst dürfen Sie nämlich kein Riesterprodukt auflegen.

Aus einem Katalog von Investmentfonds kann man heutzutage bei vielen Versicherern auswählen.

 

 

Banksparplan

Der Banksparplan wird kurz vor dem Renteneintritt in eine Rentenversicherung umgewandelt. Diese Versicherung nimmt dann die monatlichen Auszahlungen der Rente vor. Erkundigen Sie sich nach den Kosten der Umwandlung eines Banksparplans in eine Rentenversicherung.

Neu im Programm – die Eigenheimrente

Durch den Wegfall der Eigenheimzulage fühlten sich die deutschen “Häuslebauer” zunächst ein wenig benachteiligt und vom Staat im Stich gelassen. Hier wurde durch die “Eigenheimrente” eine neue Möglichkeit geschaffen.

Durch das “Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge” – kurz Eigenheimrentengesetz, hat man steuer- und sozialrechtlich durch politischen Druck den “Wohn-Riester” geboren.

Dadurch wird die selbstgenutze Immobilie auch in die Förderungskreise der Altersvorsorgezulage mit einbezogen. Durch diese Variante ist es dem Bauparer möglich, seine selbst genutzte Immobilie steuerlich gefördert durch die Altersvorsorgezulage zu finanzieren.

Auf diese Weise wird ein zusätzlicher Anreiz für private Vorsorge geschaffen. Die Wohnung muss für die Förderberechtigung vom Zulagenberechtigten selbst genutzt werden, sonst handelt es sich um eine “schädliche” Verwendung und die Zulagen müssen zurückgezahlt werden.

Mittels dieser “Riester-Variante” kann man bis zu 100 Prozent des angesparten und geförderten Vermögens unmittelbar in die Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie verwenden.

Die zulagenunschädliche Entnahme von gefördertem Vorsorgevermögen ist sogar für Entschuldungen bei Finanzierungen von Immobilien möglich. Dabei ist sogar der Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie unerheblich.

Das Problem mit der nachgelagerten Besteuerung von Renten sieht beim “Wohn-Riester” natürlich etwas anders aus. Riester-Renten werden schließlich nachgelagert besteuert. Demnach darf man beim “Wohn-Riester” auch keine Ausnahmen machen.

Die nachgelagerte Besteuerung erfolgt durch ein “Wohnförderkonto”. Auf diesem Konto werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und gewährten Zulagen verbucht und zusammenaddiert. Der Entnahmebetrag ist ebenso verbucht.

Die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals muss zudem mit anderen Riester-Produkten gesetzlich gleichgestellt werden (Keine Benachteiligung anderer Riester-Sparer!). Dadurch wird der in das “Wohnförderkonto” verbuchte Betrag in der Ansparphase in jedem Jahr um 2 Prozent erhöht.

Weitere Modalitäten führen hier schier ins Endlose. Die genauen Bedingungen entnehmen Sie den Hinweisen des jeweiligen Anbieters, wie z.B. einer Bausparkasse.

 

 

Zusatzinfo:

Jeder Riester-Sparplan ist zudem als Wohn-Riester nachträglich umwandelbar. Beachten Sie auch, dass die Gerichte, vor allem der Europäische Gerichtshof immer wieder für Änderungen sorgt.

Meist sind dies Ergänzungen von Modalitäten – so zum Beispiel Erwerb eines Eigenheims im EU-Ausland oder Rentenzahlung in ein EU-Land. Die Türkei, Norwegen und die Schweiz sind hier ausgeklammert – es gelten nur die EU-27 (aber wer weiß, wann auch das gerichtlich gekippt wird).

Selbst bei der Eigennutzung von geförderten Immobilien lassen sich bis dato viele Ausnahmen finden. Fingierten Geschäften wurde dadurch wieder Tür und Tor geöffnet. Es ist wie im Steuerrecht – man muss sich auskennen.

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