Geschlossene Fonds als Unternehmensbeteiligung

Bei geschlossenen Fonds handelt es sich im Unterschied zu anderen Formen der Kapitalanlage wie Sparbuch, Festgeld, Aktien, Anleihen oder Investmentfonds um unternehmerische Beteiligungen. Der Anleger erwirbt kein Wertpapier, sondern tritt als Gesellschafter einer Personengesellschaft bei.

Typischerweise handelt es sich dabei heute meist um eine Kommanditgesellschaft (KG), an der sich die Anleger als Kommanditisten beteiligen. Zum Teil wurde in der Vergangenheit auch die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der so genannten BGB-Gesellschaft, gewählt.

Wegen der erheblichen Haftungsrisiken für die Gesellschafter, die vor allem im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung und eventuellen wirtschaftlichen Problemen des Fonds zum Tragen kommen können, spielt diese Rechtsform bei geschlossenen Fonds heute keine nennenswerte Rolle mehr.

 

 

Eigenschaften und Ziele geschlossener Fonds

Als “geschlossen” werden die Fonds aus zwei Gründen bezeichnet. Zum einen können sich an einem solchen Fonds im Unterschied zu so genannten offenen Investmentfonds nicht unbegrenzt viele Anleger beteiligen.

Sobald das erforderliche Eigenkapital eingebracht worden ist, endet die Platzierungsphase und der Fonds wird geschlossen. Auch die Zahl der Investitionsobjekte und das Investitionsvolumen sind nicht unbegrenzt, sondern in der Regel vorab definiert.

Die wichtigsten Motive für die Beteiligung an geschlossenen Fonds sind heute das Erzielen einer attraktiven Rendite, die Investition in Vermögensgegenstände, die sonst wegen ihres großen Investitionsvolumens für einen Direkterwerb nicht ohne weiteres in Frage kämen, und zum Teil auch das Bestreben, sein Kapital in eine vergleichsweise günstig besteuerte Anlage zu investieren.

Das so genannte “Steuern sparen” mithilfe von Verlustzuweisungen aus Fondsbeteiligungen spielt dagegen faktisch keine Rolle mehr, weil die sukzessiven Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen diese Möglichkeiten im Laufe der Jahre nahezu vollständig beseitigt haben.

Zudem haben viele Anleger schlechte Erfahrungen mit solchen Fonds gemacht, bei denen das Erzielen von Steuervorteilen im Vordergrund stand, die Wirtschaftlichkeit der eigentlichen Investition jedoch nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

 

 

Entwicklung und gesetzliche Veränderungen

Auch in einem weiteren Punkt haben sich in den zurückliegenden Jahren wichtige Veränderungen ergeben. Lange Zeit durfte der geschlossene Fonds in Deutschland auch ohne einen Anlageprospekt vertrieben werden.

Es gab zwar eine umfangreiche Rechtsprechung zum Thema Prospekthaftung, jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für die Fondsinitiatoren, einen Prospekt zu erstellen.

Dies und die Tatsache, dass es auch keine anderweitige Regulierung des Marktes für geschlossene Fonds erfolgte, führte dazu, dass diese Kategorie von Anlageprodukten als so genannter “grauer Kapitalmarkt” bezeichnet und damit vom “weißen Kapitalmarkt” der regulierten Produkte abgegrenzt wurde.

Mit dem Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes im Jahr 2005 hat sich die Situation jedoch grundlegend geändert. Seither ist die Bezeichnung als grauer Kapitalmarkt nicht mehr gerechtfertigt.

Nunmehr ist der öffentliche Vertrieb geschlossener Fonds nur noch gestattet, wenn dafür ein Anlageprospekt verwendet wird, der zuvor von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt worden ist. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die BaFin keine inhaltliche Prüfung vornimmt.

Die Genehmigung eines Prospekts durch die BaFin stellt auch in keiner Weise eine Beurteilung der Qualität der angebotenen Beteiligung dar. Liegt die Genehmigung der BaFin vor, so ist der Prospekt zu veröffentlichen.

Außerdem muss er bei der BaFin hinterlegt werden. Jedes Jahr kommen mehrere Hundert geschlossene Fonds neu auf den Markt. So wurden beispielsweise 2009 insgesamt 235 geschlossene Fonds von der BaFin gestattet, im Jahr 2010 waren es 337 Fonds.

 

 

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