Börsenordnung

Gemäß §13 des Börsengesetzes ist jede Börse verpflichtet, eine eigene Börsenordnung durch den Börsenrat zu erlassen. Sie enthält dem Gesetz nach mindestens den Geschäftszweig der Börse, die Organisation der Börse, die Handelsarten, die Veröffentlichung der Preise sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze. Zu beachten ist ferner die erforderliche Genehmigung der Börsenordnung durch die Börsenaufsicht.

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