Realisierung von Kursgewinnen

Die Realisierung von Kursgewinnen wird auch als Gewinnmitnahme bezeichnet. Voraussetzung dafür ist, dass der aktuelle Kurs gegenüber dem Einstandskurs gestiegen ist. Vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen unterliegen Kursgewinne der Abgeltungssteuer und müssen mit mindestens 25% (zugüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) besteuert werden.

 

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