Steuern
Bei der Geldanlage in Aktien, ETFs und andere Wertpapiere fallen in Deutschland verschiedene Steuern an, die Anleger kennen sollten. Diese Steuern sind bei der Einkommensteuererklärung anzugeben, da Gewinne aus Kapitalanlagen steuerpflichtig sind.
Durch ein Grundverständnis der steuerlichen Belastung können Anleger ihre Renditen besser einschätzen und steuerliche Vorteile optimal nutzen.
Im Folgenden werden die wichtigsten Steuerarten für Kapitalanlagen näher erläutert.
Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ist die wichtigste Steuer auf Kapitalerträge in Deutschland. Sie fällt auf Gewinne aus Aktienverkäufen, Dividenden und Erträgen aus ETFs an.
Die Steuer beträgt pauschal 25% auf den Gewinn, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit liegt die effektive Belastung je nach Kirchensteuerpflicht bei rund 26–28%.
Der Abzug der Abgeltungsteuer erfolgt in der Regel automatisch durch die depotführende Bank. Anleger profitieren dabei vom sogenannten Sparerpauschbetrag, der 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für Verheiratete beträgt.
Bis zu dieser Höhe sind Kapitalerträge steuerfrei. Darüber hinausgehende Erträge werden der Abgeltungsteuer unterworfen und müssen in der Steuererklärung nicht gesondert aufgeführt werden, wenn die Bank den Steuerabzug vorgenommen hat.
Solidaritätszuschlag
Auf die Abgeltungsteuer wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Er beträgt 5,5 % der abzuführenden Abgeltungsteuer. Das bedeutet, dass auf einen Kapitalertrag von 100 Euro etwa 1,38 Euro Solidaritätszuschlag anfallen, sofern Kirchensteuer nicht berücksichtigt wird.
Der Solidaritätszuschlag wird ebenfalls direkt von der Bank abgeführt. Für Anleger bedeutet dies eine zusätzliche Belastung, die zu den 25% Abgeltungsteuer hinzukommt.
In der Einkommensteuererklärung müssen Anleger den Solidaritätszuschlag nur dann angeben, wenn die Steuer nicht bereits von der Bank abgeführt wurde.
Kirchensteuer
Für kirchensteuerpflichtige Anleger wird auch Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben. Diese beträgt je nach Bundesland 8 oder 9% der Abgeltungsteuer. Die Kirchensteuer erhöht den Steuersatz auf Kapitalerträge entsprechend, sodass sich die Gesamtabgabe auf etwa 26–28% beläuft.
Die Bank führt die Kirchensteuer automatisch ab, sofern der Kirchensteuerabzug aktiviert ist. Ist dies nicht der Fall, müssen Anleger die Kirchensteuer selbst in der Steuererklärung deklarieren. Auch die Kirchensteuer wird durch die Abgeltungsteuer pauschal erfasst und muss daher nicht separat berechnet werden, wenn sie von der Bank abgeführt wurde.
Ausländische Quellensteuer
Erhalten Anleger Dividenden ausländischer Unternehmen, kann eine ausländische Quellensteuer anfallen. Diese wird direkt vom Heimatland der jeweiligen Aktiengesellschaft einbehalten und beträgt je nach Land bis zu 35%.
Deutschland hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die eine teilweise Anrechnung der Quellensteuer auf die Abgeltungsteuer ermöglichen. Anleger können die Quellensteuer in der Steuererklärung geltend machen und eine Anrechnung beantragen.
Hierfür ist meist ein Nachweis über die einbehaltene Steuer erforderlich, den die depotführende Bank bereitstellt. In einigen Fällen ist auch eine Rückerstattung der Quellensteuer im jeweiligen Herkunftsland möglich.
Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung
Der Freistellungsauftrag ist eine Möglichkeit, den Sparerpauschbetrag automatisch bei der Bank zu nutzen. Durch einen Freistellungsauftrag bis zu 1.000 Euro (oder 2.000 Euro für Verheiratete) können Anleger sicherstellen, dass Kapitalerträge bis zu dieser Grenze steuerfrei bleiben.
Zudem können Verluste aus Kapitalanlagen mit Gewinnen verrechnet werden. Dies senkt die Steuerlast, da nur der Nettogewinn versteuert wird. Die Verrechnung erfolgt in der Regel automatisch durch die Bank, wenn entsprechende Erträge und Verluste im selben Jahr erzielt werden.
Eine Verlustverrechnung über mehrere Jahre hinweg ist möglich, muss jedoch in der Steuererklärung beantragt werden.