Leerverkäufe: Welche Ausnahmen von dem Verbot gibt es?
Verbot ungedeckter Leerverkäufe – die Ausnahmen
Die Regelungen zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe sehen Ausnahmen für bestimmte Sonderfälle vor. So sind Market Maker und Personen beziehungsweise Unternehmen mit vergleichbaren liquiditätsspendenden Funktionen für die Finanzmärkte unter den in Paragraph 30h Abs. 2 Satz 1 WpHG genannten Voraussetzungen von dem Verbot ausgenommen.
Dabei ist es unerheblich, wie die jeweilige Tätigkeit bezeichnet wird. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Trifft dies zu, können außer Market Makern und Skontroführern auch Designated Sponsors und Liquidity Provider von dem Verbot befreit sein.
Bedingung für eine Ausnahme vom Leerverkaufsverbot ist jedoch in jedem Fall, dass die dem Leerverkauf zugrundeliegende Transaktion notwendig ist, um die Funktion als Market Maker erfüllen zu können.
Eine generelle Befreiung aller Handelsaktivitäten eines Marktteilnehmers von dem Verbot allein deshalb, weil dieser Marktteilnehmer eine bestimmte Tätigkeit ausübt, gibt es also nicht.
Auch ist die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung an die Bedingung geknüpft, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die jeweilige Tätigkeit angezeigt wird. Dabei sind der Behörde immer auch die betroffenen Finanzinstrumente zu nennen.
Bedingungen für eine Ausnahmeregelung
Bei der Beurteilung von Tätigkeiten im Hinblick darauf, ob sie eine Ausnahme vom Verbot rechtfertigen, sind einige Punkte zu beachten. Market Maker werden generell zur Gruppe derjenigen gezählt, die für eine Befreiung vom Verbot in Frage kommen.
Dasselbe gilt auch für Skontroführer, weil diese funktionell als Gegenpartei auftreten und damit ebenso wie ein Market Maker agieren. Bei allen übrigen Tätigkeiten wird verlangt, dass diese mit einer gewissen Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit ausgeübt werden und dass jeweils das fragliche Geschäft zur Erfüllung der Tätigkeit notwendig ist.
Wer beispielsweise eine bestimmte Tätigkeit nur phasenweise, etwa nur in besonders günstigen Marktsituationen, ausübt, erfüllt diese Anforderungen nicht. Keine Rolle spielt es übrigens, ob die betreffende Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages ausgeübt wird, der mit einer Börse, einem Wertpapieremittenten oder einem anderen Partner abgeschlossen wurde.
Damit können auch jene Marktteilnehmer die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, die als Market Maker fungieren, obwohl sie nicht vertraglich dazu verpflichtet sind, Kurse zu stellen.
Festpreisgeschäfte
Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmen, in denen das Verbot ungedeckter Leerverkäufe nicht greift. Zum einen handelt es sich dabei um Festpreisgeschäfte, die nach Paragraph 30h Abs. 2 Satz 2 WpHG auch nicht unter das Verbot fallen.
Ein Geschäft dieser Art ist dann gegeben, wenn ein Marktteilnehmer einen ungedeckten Leerverkauf tätigt, um damit einen Kundenauftrag zu erfüllen, und der Preis dieses Geschäfts entweder bestimmt oder anhand konkreter Kriterien zu bestimmen ist.
Zudem sind auch kundenseitige Verkaufs- und Kauforders als Festpreisgeschäfte in diesem Sinne zu werten, wenn ihnen ein volumengewichteter Durchschnittspreis („AQR“/“VWAP“) zugrundegelegt wurde.
Die im Zusammenhang mit der Erfüllung solcher Geschäfte zustande kommenden ungedeckten Leerverkaufspositionen fallen dann ebenfalls nicht unter das Leerverkaufsverbot.
Weiterführende Informationen zum Verbot von Leerverkäufen
- Welche Finanzinstrumente sind vom Verbot betroffen?
- Welche Finanzinstrumente sind vom Verbot nicht betroffen?
- Wie können Leerverkäufe gedeckt werden?
- Welche Folgen haben Verstöße gegen das Leerverkaufsverbot?
- Ausnahmen für Market Maker und andere Liquiditätsspender
- Melde- und Veröffentlichungspflichten von Netto-Leerverkaufspositionen