Depotüberträge: BaFin konkretisiert Verpflichtungen für Zwischennachrichten
BaFin: Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre FAQ zu den zeitlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Depotüberträgen konkretisiert.
Sie stellt klar, welches Institut die Kundin bzw. den Kunden benachrichtigen muss, wenn sich ein Depotübertrag verzögert: nämlich das Institut, das den Auftrag entgegengenommen hat.
Dies kann der bisherige Depotführer sein, aber auch der künftige.
Letzteres ist dann der Fall, wenn der künftige Depotführer den Auftrag als „Depoteinzug“ erhalten hat.
Wenn der künftige Depotführer zur Zwischennachricht verpflichtet ist, die Gründe für die Verzögerung aber nicht bei ihm, sondern beim bisherigen Depotführer liegen, so muss er auf diesen Umstand hinweisen.
BaFin konkretisiert FAQ zu Depotübertragungen und Fristen
Ergänzend wird in der FAQ klargestellt, dass weiterhin der bisherige und der künftige Depotführer dafür sorgen müssen, dass der Depotübertrag fristgerecht bearbeitet wird.
Das gilt unabhängig davon, wer zur Zwischennachricht verpflichtet ist.
Sollten der Auftragsausführung Hindernisse entgegenstehen, die der Kunde bzw. die Kundin ausräumen kann, dann müssen die Institute ihn bzw. sie unverzüglich kontaktieren.
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz BaFin – vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach.
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