BaFin interveniert bei Turbo-Zertifikaten für mehr Anlegerschutz im Handel mit hochspekulativen Hebelprodukten
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute eine Produktinterventionsmaßnahme für sogenannte Turbo-Zertifikate erlassen. Sie tritt im Juni 2026 in Kraft. Ziel der Maßnahme ist es, den Anlegerschutz im Handel mit diesen hochspekulativen Hebelprodukten zu stärken. Dafür will die BaFin sicherstellen, dass Kleinanlegern die besonderen Risiken dieser Produkte transparent gemacht werden.
Die Produktinterventionsmaßnahme beschränkt die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Turbo-Zertifikaten an Kleinanleger mit Sitz in Deutschland. Emittenten, Anbieter und Intermediäre müssen künftig eine standardisierte Risikowarnung anzeigen.
Intermediäre müssen darüber hinaus vor Erwerb eine Abfrage durchführen, die das Wissen der Anleger zur Funktionsweise von Turbozertifikaten („Turbo-Basiswissen“) prüft und mindestens alle sechs Monate zu wiederholen ist.
Zudem dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Produkte keine monetären und nicht monetären Vorteile wie etwa reduzierte Ordergebühren oder Neukundenboni gewährt werden.
“Mit dieser Maßnahme stellen wir sicher, dass Kleinanleger sich über die besonderen Risiken von Turbo-Zertifikaten im Klaren sind, bevor sie investieren“, sagt Dr. Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht und Asset-Management, „Turbo-Zertifikate können erhebliche Verluste verursachen – umso wichtiger ist es, Transparenz herzustellen und das Risikobewusstsein der Anleger zu schärfen.“
Geringfügige Anpassungen nach Anhörung
Die BaFin hatte am 21. Mai 2025 eine öffentliche Anhörung zum Entwurf der Produktinterventionsmaßnahme („Allgemeinverfügung“) durchgeführt. Bis zum Ablauf der Frist am 3. Juli 2025 gingen 26 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Instituten ein. Nach Bewertung der Stellungnahmen wurde die Umsetzungsfrist von ursprünglich drei auf acht Monate verlängert.
Die Produktinterventionsmaßnahme tritt nun am 16. Juni 2026 in Kraft.
„Mit der verlängerten Umsetzungsfrist berücksichtigen wir den hohen technischen und administrativen Aufwand der Institute“, erläutert Pötzsch.
Die Institute hatten im Rahmen der Anhörung signalisiert, dass sie insbesondere für die Implementierung der Risikowarnung und der Abfrage des Turbo-Basiswissens in bestehende Handelssysteme mehr Zeit benötigen.
Erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz
Die BaFin bemängelte in punkto Anlegerschutz vor allem die hohe Komplexität von Turbo-Zertifikaten sowie die Vermarktungs- und Vertriebspraktiken bei diesen Produkten.
Die BaFin kann die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten beschränken oder verbieten, wenn erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz bestehen. Das ergibt sich aus Artikel 42 der europäischen Finanzmarktverordnung MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) und § 15 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 MiFIR.
Auf ihrer Website informiert die BaFin Verbraucherinnen und Verbraucher, was sie bei Turbo-Zertifikaten beachten sollen.
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