Fernabschaltung einer Autobatterie

ARAG: Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Vermieterin von Batterien für Elektro-Autos bei einer außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung die Fernabschaltung der Batterie erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter nach Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam.

Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Bedeutsam sei unter anderem, dass mit der Sperrung der Batterie auch das Elektro-Fahrzeug als höherwertiges Vermögensgut unbrauchbar würde (Az.: XII ZR 89/21).

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