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Spekulationsfrist beachten
Der Höhenflug des Goldpreises verlockt so manchen Privatanleger dazu, seine Goldbarren oder Goldmünzen mit Gewinn zu verkaufen. Doch Vorsicht: Liegen zwischen Erwerb und Verkauf weniger als 12 Monate, ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Ausnahme: Die jährliche Freigrenze von 600 Euro wird nicht überschritten. Besser abwarten – denn nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr sind Veräußerungsgewinne grundsätzlich steuerfrei. Goldbarren und Goldmünzen, die nach 1800 geprägt wurden, gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und deren Marktpreis sich im Wesentlichen nach ihrem Goldgehalt bestimmt, zählen zum so genannten Anlagegold und können mehrwertsteuerfrei erworben werden. Das Bundesfinanzministerium verzeichnet in einer Liste, die auch über das Internet aufgerufen werden kann, gängige Goldmünzen, die zum Anlagegold zählen.
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