Abgeltungsteuer vermeiden


Freistellungsaufträge rechtzeitig anpassen

Bei den meisten Geldanlagen werden die
Zinsen
jeweils zum Jahresende auf dem Konto gutgeschrieben. Dabei zieht die Bank vom Anlageertrag allerdings automatisch die

Abgeltungsteuer

von 25 Prozent und darauf nochmals den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent (insgesamt 26,37 Prozent) ab und überweist die Steuer direkt an den Fiskus, wenn kein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt. Noch höher fallen die Abzüge aus, wenn der Anleger Kirchensteuer zahlt und dies seinem Geldhaus gemeldet hat. Je nach Bundesland werden dann nochmals 8 oder 9 Prozent des Abgeltungsteuerbetrags fällig. Wer von Anfang an über den vollen Zinsbetrag verfügen will, sollte deshalb rechtzeitig vor dem Jahresende seine

Freistellungsaufträge

prüfen und gegebenenfalls anpassen.


Freigestellt werden können dabei Kapitalerträge bis zur Höhe des sogenannten Sparerpauschbetrags. Der beträgt für Ledige 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro pro Jahr. Den Pauschbetrag kann der Sparer natürlich auch auf mehrere Geldhäuser verteilen, der Höchstbetrag darf dabei aber nicht überschritten werden.


Tipp:

Anleger sollten sich möglichst umgehend bei ihrer Bank erkundigen, bis wann sich der Freistellungsauftrag in diesem Jahr noch ändern lässt. Dies gilt besonders für Sparer, die die Korrektur in Papierform abwickeln wollen. Sind doch dabei meist ein paar Wochen Vorlaufzeit einzuhalten. Schneller und bequemer geht es auf elektronischem Wege: Einige Banken bieten Online-Kunden mittlerweile die Möglichkeit, Freistellungsaufträge mit Passwort und Transaktionsnummer (TAN) auch noch kurz vor Silvester einzurichten oder zu ändern.



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