Gewinnwarnung

Der § 15 Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet börsennotierte Unternehmen dazu, erwartete und wesentliche Verfehlungen prognostizierter Erwartungen unverzüglich mitzuteilen. Die Erwartungen beziehen sich in der Regel auf die oft quartalsweise, mindestens jedoch jährlich, publizierten Unternehmensdaten und -ausblicke. Die Mitteilung über einen geringeren Gewinn bzw. höheren Verlust wird auch als Gewinnwarnung bezeichnet. Ob und wie sich das auf den Börsenkurs auswirkt, kommt auf die Interpretation des Publikums an.

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