Stimmrechtsbeschränkung

Nach § 134 Abs. 1 Aktiengesetz kann das Stimmrecht bei nicht börsennotierten Gesellschaften für Aktionäre, die eine sehr große Zahl von Aktien besitzen, auf ein maximal mögliches Gewicht beschränkt werden. Diese Stimmrechtsbeschränkung muss in der Satzung der Aktiengesellschaft festgehalten sein. Ansonsten wird das Stimmrecht nach der Anzahl der Aktien proportional gewichtet.

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