20 Verbrauchertipps für 2024
ARAG:
1. Mehr Verbraucherschutz auf Online-Plattformen
Ab Ende Februar werden digitale Dienstleister innerhalb der Europäischen Union (EU), insbesondere aber Online-Plattformen, im Rahmen des Gesetzes über Digitale Dienste (engl. Digital Service Act, DSA) zu mehr Schutz und Transparenz verpflichtet.
Die ARAG Experten weisen zwar darauf hin, dass eine Beschwerde auch bisher möglich war, oft aber nur auf komplizierten Wegen und über zahlreiche Klicks.
Nun muss das Beschwerde-Management Nutzern leicht zugänglich sein und Unternehmen müssen die Beschwerde verbindlich prüfen. Eine automatisierte Antwort ist nicht mehr erlaubt.
Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass Plattformen jegliche Werbung kennzeichnen müssen und spezielle, persönliche Daten wie etwa ethnische Herkunft, religiöse Überzeugung oder politische Meinung nicht mehr genutzt dürfen, um personalisierte Werbung auszuspielen.
2. Einwegpfand auch für Milchprodukte
Wer Milch und Milchmixgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent in Einwegflaschen aus Kunststoff und Dosen statt im Tetra Pak kauft, muss ab Januar einen Pfandzuschlag von 25 Cent bezahlen.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Energydrinks mit einem hohen Molke-Anteil davon betroffen sein können.
3. Umsatzsteuererhöhung auf 19 Prozent
Die seit der Corona-Pandemie von 19 auf sieben Prozent gesenkte Umsatzsteuer für Gas, Fernwärme und für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen steigt wieder auf 19 Prozent.
Laut ARAG Experten werden To-Go-Speisen und geliefertes Essen weiterhin grundsätzlich mit sieben Prozent besteuert.
4. CO2-Preis steigt
Heizen und Tanken wird im nächsten Jahr teurer. Der Grund ist eine Erhöhung des CO2-Preises von bisher 30 auf künftig 45 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid. Ab 2025 sollen 50 Euro pro Tonne fällig werden.
Entspricht das Gebäude mindestens dem sehr effizienten Standard EH 55, müssen Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.
Mit dem Stufenmodell des Bundeswirtschaftsministeriums können Mieter prüfen, ob die Einstufung korrekt vorgenommen wurde.
Zudem dürfen Mieter von ihren Vermietern Belegeinsicht verlangen, wenn sie die Berechnung des CO2-Ausstoßes nachprüfen wollen.
5. Neue Regelungen fürs klimafreundliche Heizen treten in Kraft
Im Rahmen des Gesetzes für Erneuerbares Heizen dürfen ab 1. Januar in den meisten Neubauten nur noch Heizungen eingebaut werden, deren Wärme zu mindestens 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien stammt.
Sollte eine Gas- oder Ölheizung kaputt gehen, darf sie repariert werden. Bei einer irreparablen Heizungshavarie gelten ebenfalls mehrjährige Übergangsfristen.
In Härtefällen können Eigentümer sogar von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.
Bei der Entscheidung, welche Heizung für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist, kann der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei einer ersten Einschätzung helfen.
6. Guthaben aus Riester-Verträgen für Wärmepumpe
Im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes, auch als Heizungsgesetz bekannt, dürfen Besitzer einer selbstgenutzten Immobilie Guthaben aus Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe nutzen.
Laut ARAG Experten kann ein entsprechender „Wohn-Riester-Antrag “ ab 1. Januar 2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gestellt werden.
7. Neue Beitragsbemessunsgrenzen in 2024
Um die soziale Absicherung stabil zu halten, werden jedes Jahr die Bemessungsgrenzen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Entwicklung der Einkommen angepasst.
Für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen bedeutet das: Sie müssen im kommenden Jahr höhere Sozialabgaben zahlen.
Für 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer um 350 Euro auf 7.450 Euro im Monat.
In den alten Bundesländern liegt sie dann bei 7.550 Euro und damit 250 Euro höher als im Vorjahr.
Die Grenze, bis zu der aus dem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden müssen, steigt bundesweit einheitlich auf 5.175 Euro im Monat; 2023 waren es noch 4.987,50 Euro.
Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich ab dem 1. Januar 2024 auf monatlich 5.775 Euro (2023: 5.550 Euro).
Bis zu dieser Einkommenshöhe müssen sich Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern. Nur wer darüber verdient, kann die private Krankenversicherung wählen.
8. Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum von Steuerpflichtigen. Bis zu dieser Höhe, die jedes Jahr angehoben wird, müssen Steuerzahler keine Einkommensteuer zahlen.
Nach Information der ARAG Experten beträgt der Grundfreibetrag ab Januar 2024 für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer 23.208 Euro.
Bei Ledigen sind 11.604 Euro befreit.
9. Sozialhilfe und Bürgergeld: Höhere Regelsätze in 2024
Anspruch auf Sozialhilfe haben hilfebedürftige Menschen, die wegen Alter oder Krankheit nicht arbeiten können. Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist, seinen Lebensunterhalt aber nicht aus eigenem Einkommen decken kann.
Das Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 das bisherige Arbeitslosengeld II – auch als Hartz IV bekannt – abgelöst.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Leistungen jährlich überprüft und an die durchschnittlichen Preis- und Nettolohnentwicklung angepasst werden.
Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann 563 Euro im Monat und damit 61 Euro mehr als noch in 2023. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten künftig 506 Euro statt wie bisher 451 Euro.
Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren steigt der Regelsatz um 51 Euro auf 471 Euro monatlich. Für Kinder von sechs bis 13 Jahren gibt es ein Plus von 42 Euro; sie bekommen ab Januar 390 Euro.
Kinder bis fünf Jahre erhalten 357 Euro – 39 Euro mehr als bislang.
10. Mehr Unterstützung für Schulbedarf
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bildungs- und Teilhabeleistungen bekommen, gibt es in 2024 mehr Geld für den persönlichen Schulbedarf.
Die Unterstützung für den Kauf von Schulranzen, Stiften, Heften oder Taschenrechner erhöht sich – entsprechend der Erhöhung von Bürgergeld und Sozialhilfe – ebenfalls um gut 12 Prozent.
Insgesamt werden im nächsten Jahr laut ARAG Experten 195 Euro anerkannt, und zwar 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr.
Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket können Schülerinnen und Schüler bis zum 25. Lebensjahr beziehen, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern einen Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen.
Auch wer Anspruch auf Asylbewerber-Leistungen hat, kann den Zuschuss zum Schuldbedarf beantragen.
11. Düsseldorfer Tabelle: Kindesunterhalt steigt
Unterhaltspflichtige Elternteile müssen laut ARAG Experten ab dem 1. Januar 2024 mehr für ihre minderjährigen Kinder bezahlen. Die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt werden in allen Altersstufen um 9,7 Prozent angehoben.
Auch die 15 Einkommensgruppen, die zuletzt 2018 angehoben wurden, werden jeweils um 200 EUR erhöht. Außerdem wurden die Selbstbehalte an die gestiegenen Regelsätze beim Bürgergeld angepasst.
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und erwachsener unverheirateter Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern ab Jahresbeginn auf 1.200 Euro (bisher: 1.120 Euro) und bei Erwerbstätigen auf 1.450 Euro (bisher: 1.370 Euro).
Der angemessene Selbstbehalt, der etwa gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt, wurde von bisher 1.650 Euro auf 1.750 Euro angehoben.
Geht es um Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, wird ab dem 1. Januar ein Eigenbedarf von 1.600 Euro beim erwerbstätigen und von 1.475 Euro beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angesetzt.
Die Höhe des Vorschusses orientiert sich am Alter des Kindes und an der Düsseldorfer Tabelle, das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils ist dabei unerheblich.
Für Kinder bis fünf Jahre gibt es maximal 230 Euro, für Kinder bis 12 Jahre bis zu 301 Euro und für Kinder bis 18 Jahre bis zu 395 Euro.
Er berechnet sich laut ARAG Experten aus dem Mindestunterhalt, von dem das Kindergeld abgezogen wird.
12. Kinderreisepass
Ab 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Stattdessen kann nach Information der ARAG Experten ein elektronischer Reisepass mit längerer Gültigkeitsdauer beantragt werden, der weltweit genutzt werden kann.
Für Reiseziele innerhalb der Europäischen Union genügt ein Personalausweis. Bestehende Kinderreisepässe dürfen noch bis zum Ende ihrer Gültigkeit weitergenutzt werden.
13. Pflegestudium wird vergütet
Anders als Auszubildende im Pflegebereich erhielten Pflegestudierende bislang keine Vergütung. Das ändert sich ab Januar 2024.
Dann erhalten auch Studierende eines Pflegestudiums während der gesamten Dauer eine angemessene Vergütung. So soll laut ARAG Experten die Akademiker-Quote in der Pflegeausbildung angehoben werden.
Wer bereits ein Pflegestudium verfolgt, bekommt für die restliche Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung.
Die hochschulische Pflegeausbildung wird künftig als duales Studium mit Ausbildungsvertrag ausgestaltet.
14. Corona-Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld laufen aus
Vor Corona waren es zehn Tage, während der Pandemie konnten gesetzlich versicherte Eltern bis zu 30 Arbeitstage pro Kind beziehen.
Für Alleinerziehende sind es wieder 30 Tage statt 60 Tage, die es während der Pandemie waren. Das Kinderkrankengeld gilt bis zum 12. Lebensjahr der Kinder.
Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, können laut ARAG Experten Kinderkrankengeld beantragen.
15. Freie Verpflegung für Mitarbeiter: Sachbezugswerte steigen
Stellt der Chef seinen Angestellten kostenfrei oder zu verbilligten Preisen eine Verpflegung zur Verfügung, wie das etwa oft im Gaststättengewerbe oder in Krankenhäusern der Fall ist, handelt es sich um sogenannte Sachbezüge.
Deren Wert zählt als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn und muss vom Arbeitnehmer versteuert werden. Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.
Ab dem 1. Januar 2024 werden für die Verpflegung 313 Euro im Monat angesetzt, im Vorjahr belief sich der Wert noch auf 288 Euro.
Der Gesamtwert setzt sich zusammen aus den Werten für das Frühstück in Höhe von 2,17 Euro am Tag sowie für das Mittag- oder Abendessen von 4,13 Euro am Tag.
Laut ARAG Experten können die Sachbezugswerte allerdings nur angesetzt werden, wenn eine Mahlzeit nicht teurer als 60 Euro ist.
16. Mindestlohn und Minijobgrenze steigen
Ab 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Derzeit liegt die verbindliche Lohnuntergrenze noch bei 12 Euro pro Stunde.
Sie gilt nach Auskunft der ARAG Experten grundsätzlich für alle Beschäftigten ab 18 Jahren. Es gibt allerdings Branchen, in denen höhere Mindestlöhne gezahlt werden, so zum Beispiel im Elektrohandwerk, in der Gebäudereinigung oder in der Pflege.
Mit der Erhöhung setzt die Bundesregierung einen Beschluss der Mindestlohnkommission um, die alle zwei Jahre über den Mindestlohn berät.
Der steigende Mindestlohn wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze für Minijobber aus. Denn seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze an die jeweilige Höhe des Mindestlohns gekoppelt.
Durch die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 steigt die Grenze, bis zu der Minijobber monatlich verdienen dürfen, von derzeit 520 Euro auf 538 Euro.
Entsprechend darf der jährliche Gesamtverdienst in 2024 nicht mehr als 6.456 Euro betragen.
17. Mehr Geld für Midijobs
Im Gegensatz zu einem Minijob sind die auch als Gleitzonenfälle bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse weder steuerbegünstigt noch sozialabgabenfrei.
Jedoch bezahlen Midijobber einen geringeren Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung. Ab Januar steigt die Untergrenze für Midijobber von 520,01 auf 538,01 Euro monatlich.
Die Obergrenze liegt laut ARAG Experten unverändert bei 2.000 Euro im Monat. Erst wenn das Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, werden für Arbeitnehmer die vollen Beiträge zur Sozialversicherung fällig.
Trotz der geringeren Sozialversicherungsbeiträge erhalten Midijobber die vollen Rentenansprüche.
18. Mehr Geld für Azubis
Auszubildende bekommen im kommenden Jahr mehr Geld: Sie haben nach Information der ARAG Experten zwar keinen Anspruch auf den Mindestlohn, dafür seit 2020 aber auf eine Mindestvergütung.
Besteht für ihren Ausbildungsvertrag keine Tarifbindung, bekommen sie im ersten Ausbildungsjahr mindestens 649 Euro, bisher waren es 620 Euro. Das gilt für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2024 geschlossen werden.
Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung laut Berufsbildungsgesetz dann um 18 Prozent gegenüber dem Einstiegsgehalt, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
19. Krankenversicherung wird teurer
Ergänzend zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent für die gesetzlichen Krankenkassen erheben die Kassen einen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern, um ihren Finanzbedarf zu decken.
Dabei entscheidet jede Krankenkasse selbst, ob der Zusatzbeitrag erhoben wird und wie hoch er ausfällt.
Wird erhöht, haben Versicherte laut ARAG Experten ein Sonderkündigungsrecht bis Ende des Monats, ab dem der neue Zusatzbeitrag gilt. In der Regel übernimmt die neue Krankenkasse die Kündigung.
Wie hoch die Zusatzbeiträge ausfallen, können Versicherte beim Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen herausfinden.
20. E-Rezepte ab Januar verpflichtend
Wer verschreibungspflichtige Medikamente benötigt, bekommt als gesetzlich Versicherter sein Rezept in Zukunft nur noch elektronisch.
Das sogenannte E-Rezept wird digital erstellt und signiert und kann mit der E-Rezept-App, mit einem Ausdruck oder über die elektronische Gesundheitskarte in Apotheken eingelöst werden.
Einfach die Karte in der Apotheke in das Kartenterminal stecken, fertig. Händische Unterschriften entfallen und für Folgerezepte müssen Patienten nicht erneut zum Arzt.
Möglich ist die Einlösung des E-Rezeptes bereits seit 2023, nun wird es laut ARAG Experten allerdings verpflichtend für Arztpraxen.
Versicherte, die die E-Rezept-App nutzen, benötigen eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte sowie eine PIN ihrer Krankenkasse.
Mit der App können Rezepte auch in Online-Apotheken bestellt werden.
Disclaimer & Risikohinweis
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