Achtung Regressfalle: Änderungen im Bauvertragsrecht
Signal Iduna Versicherung: Zum 1. Januar 2018 treten umfangreichen Änderungen im Bauvertragsrecht und der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Damit wird die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Handwerker, Bauhandwerker, aber auch für Händler und Zulieferer noch wichtiger.
Zur Nachbesserung verpflichtet
Hat ein Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert, so muss er beispielsweise nachbessern und sofern ihn eine Schuld trifft, Schadensersatz leisten. Die unter Umständen anfallenden Ein- und Ausbaukosten hat er ebenfalls zu tragen, und zwar unabhängig von der Schuldfrage. So hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
In Deutschland allerdings gelten Ein- und Ausbaukosten als Schadensersatz und sind somit schuldabhängig. In der Konsequenz gilt die EuGH-Entscheidung derzeit nur zwischen einem gewerblichen Verkäufer, beispielsweise einem Handwerker, und einem privaten Kunden. Hat der Handwerker das fehlerhafte Material von einem gewerblichen Zulieferer bezogen, ist letzterer "aus dem Schneider", sofern ihm keine Schuld nachzuweisen ist: Der Handwerker muss die Ein- und Ausbaukosten selbst tragen.
Verbaut also beispielsweise ein Dachdecker fehlerhafte Dämmstoffplatten aus dem Baustoffhandel, so haftet er gegenüber seinem Kunden. Ist der Baustoffhändler nicht Schuld am mangelhaften Dämmstoff, so muss er dem Dachdecker nur die Materialkosten ersetzen, nicht aber die Lohnkosten für den Aus- und erneuten Einbau.
Regressfalle
Die Neuregelungen sollen diese "Regressfalle" schließen. Ab 1. Januar 2018 haftet jeder Verkäufer fehlerhafter Waren immer auch für die Ein- und Ausbaukosten. Aufgrund dieser erheblich ausgeweiteten Gewährleistungspflichten sollte auch der entsprechende Versicherungsschutz verstärkt in den Fokus rücken.
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