Arbeitsunfall: Kein Versicherungsschutz bei privater Feier
ARAG Versicherung: Verletzt sich eine Mitarbeiterin z.b. bei einer Weihnachtsfeier, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn die Feier nicht von der Firmenleitung durchgeführt oder zumindest von ihr als Firmenveranstaltung gebilligt wurde.
Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor, mit dem es die entsprechende Klage einer Angestellten in einem Jobcenter abwies. Das Jobcenter unterteilte sich in drei Bereiche und diese wiederum in insgesamt 22 Teams.
Das Team der Klägerin organisierte außerhalb der Arbeitszeit eine Weihnachtsfeier auf einer Bowlingbahn. Die Kosten trugen die Mitarbeiter selbst. Während der Feier stolperte die Klägerin, stürzte und verletzte sich.
Kein Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen
Der beklagte Unfallversicherungsträger erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte die Zahlung. Mit Recht, so das BSG. Wer an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehme, sei nur dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht und sie von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird.
Wird die Veranstaltung dagegen von den Beschäftigten selbst veranstaltet, scheidet ein Versicherungsschutz aus – selbst, wenn der Chef Kenntnis von der Veranstaltung hat. Im Streitfall habe sich der Bereichsleiter zwar positiv zur Durchführung der Weihnachtsfeier geäußert. Dadurch habe er sie aber nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gebilligt (Az.: B 2 U 7/13 R).
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