Jahresende: Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr so leicht

ARAG: Wer bislang seinen Urlaub nicht bis zum Jahresende genommen hatte, musste befürchten, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub verfällt. Denn sowohl nach deutschem Arbeitsrecht als auch nach EU-Recht darf der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Damit ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jetzt Schluss.

 

 

Vor dem EuGH ging es um zwei Fälle aus Deutschland: Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub beantragt und forderte nach Abschluss des Referendariats eine finanzielle Vergütung der nicht genommenen Urlaubstage. Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, er habe den Urlaub vor Ende der Ausbildung nehmen können.

Im zweiten Fall verlangte ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft eine Auszahlung für nicht genommenen Urlaub. Er hatte von seinem Resturlaub nur zwei Tage genommen und wollte sich die restlichen Urlaubstage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen.

Laut Urteil des EuGH darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Urlaub vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Bezugszeitraum nicht mehr genommen werden konnte.

 

 

Denn der Arbeitnehmer sei – so der EuGH – grundsätzlich als die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen und könne deshalb von der Einforderung eines Urlaubsanspruchs abgeschreckt sein.

Nur, wenn der Arbeitnehmer aus freien Stücken auf den Urlaub verzichtet, sind die Urlaubstage bzw. eine finanzielle Vergütung dafür futsch. Dabei muss allerdings der Arbeitgeber beweisen, dass er seinem Mitarbeiter eine echte Chance gegeben hat, seinen Urlaub zu nehmen und dass dieser freiwillig darauf verzichtet hat (EuGH, Az.: C-619/16 und C-684/16).

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