Das ändert sich mit der Reform des Einlagensicherungsfonds

Bankenverband: Zum 1. Oktober 2017 trat die Reform des Einlagensicherungsfonds in Kraft. "Mit der Reform stärken wir in erster Linie die Finanzkraft des Einlagensicherungsfonds. Das ist eine gute Nachricht für die privaten Bankkunden, die in vollem Umfang geschützt bleiben", sagte Hans-Walter Peters, Präsident des Bankenverbandes und Sprecher der persönlich haftenden Gesellschafter der Privatbank Berenberg.

 

Neues regulatorisches Umfeld

Die Beschlüsse waren notwendig, um auf das neue regulatorische Umfeld und ein verändertes Anlageverhalten bestimmter Investorengruppen zu reagieren. Aus diesem Grund unterliegen ab dem 1. Oktober 2017 Bund, Länder und Kommunen sowie bankähnliche Kunden nicht mehr dem Schutz des freiwilligen Einlagensicherungsfonds.

 

"Als professionelle Investoren verfügen sie in der Regel über die notwendigen Kenntnisse, um Risiken einschätzen zu können", so Peters.

Mit der zum 1. Oktober 2017 in Kraft tretenden Reform ändert sich für den privaten Kunden und für rechtsfähige Stiftungen nichts. „Der volle Schutz bleibt ohne Einschränkungen erhalten“, betonte Peters. In der Regel sind damit weiterhin pro Kunde mindestens eine Million Euro Einlage pro Bank geschützt. Bei vielen Banken liegen die Sicherungsgrenzen deutlich höher.

Zur Stärkung des Einlagensicherungsfonds werden die folgenden drei Maßnahmen umgesetzt:

  • Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen bankähnliche Kunden (bestimmte Wertpapierfirmen und Finanzinstitute) sowie Bund, Länder und Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Für bestehende Einlagen gilt bis zur nächsten Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit ein Bestandsschutz.


Der Schutz für Unternehmen, Versicherungen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts bleibt erhalten, wird aber wie folgt angepasst:

 

  • Ab dem 1. Oktober 2017 werden Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Für Papiere, die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz bis zur nächsten Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit.
  • Ab dem 1. Januar 2020 werden in einer zweiten Stufe Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten vom Schutz ausgenommen, sofern sie nicht von Privatpersonen oder Stiftungen gehalten werden. Auch hier gilt bis zur nächsten Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit ein Bestandsschutz für Einlagen, die vor dem Stichtag vereinbart wurden.


Diese beiden Regelungen gelten ausdrücklich nicht für Privatpersonen und rechtsfähige Stiftungen. Damit bleiben auf den Namen lautende Sparbriefe sowie Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten auch weiterhin für private Kunden und Stiftungen geschützt.

 

 

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