So richten Sie Ihren Freistellungsauftrag richtig ein

Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen sind für viele Sparerinnen und Sparer zusätzliche Einnahmen. Steuerlich zählen sie zu den Kapitalerträgen. Damit auf diese Erträge nicht ab dem ersten Euro Steuern anfallen, gibt es den Sparerpauschbetrag. Ihre Bank berücksichtigt diesen Freibetrag jedoch nur, wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Was ist ein Freistellungsauftrag? Ein Freistellungsauftrag ist Ihre Anweisung an die Bank, Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe ohne Steuerabzug auszuzahlen.

 

Was sind Kapitalerträge?

Kapitalerträge sind Einkünfte aus Geldvermögen. Typische Beispiele sind:
  • Zinsen (zum Beispiel aus Tagesgeld oder Festgeld),
  • Dividenden (zum Beispiel aus Aktien oder Fonds),
  • Gewinne aus Wertpapierverkäufen.

Pro Person bleiben dank des Freistellungsauftrags Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro im Jahr steuerfrei. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden, sind es 2.000 Euro. Liegen die Erträge darüber, fällt in der Regel Abgeltungsteuer an (25 Prozent), zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Gut zu wissen: Banken führen die Abgeltungsteuer grundsätzlich automatisch ab. Ohne Freistellungsauftrag betrifft das auch Kapitalerträge, die eigentlich noch innerhalb des Freibetrags liegen würden.

Wer Geld bei mehreren Banken angelegt hat, kann den Freibetrag auch aufteilen. Entscheidend ist dabei, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge insgesamt nicht über 1.000 Euro (oder 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) liegt.

Das bedeutet: Wenn bei einer Bank 700 Euro freigestellt sind, bleiben von 1000 Euro Sparerpauschbetrag für weitere Institute zusammen nur noch 300 Euro übrig.

 

So erteilen Sie den Freistellungsauftrag

In der Praxis richten Sie den Freistellungsauftrag über das Onlinebanking oder per Formular ein. So gehen Sie vor:

  • Höhe des möglichen Ertrags festlegen, der bei dieser Bank steuerfrei bleiben soll
  • Steuer-ID eintragen, weil der Auftrag sonst in der Regel nicht wirksam ist
  • Auftrag absenden und die Bestätigung am besten speichern.

Der Freistellungsauftrag gilt ab dem 1. Januar eines Jahres und bleibt bestehen, bis er geändert oder widerrufen wird – Sie müssen ihn also nicht jedes Jahr neu einrichten. Je nach Bank kann er aber auch nur für ein einzelnes Kalenderjahr erteilt werden.

 

Sparer-Pauschbetrag sinnvoll verteilen

Wenn der Freibetrag unpassend verteilt ist, entstehen viele unnötige Steuerabzüge. Denn dann kann es passieren, dass die Abgeltungsteuer von einer Bank abgeführt wird, obwohl bei einer anderen Bank ein Teil des Freibetrags „ungenutzt“ bleibt.

Sinnvoll ist deshalb, die Freistellung so zu setzen, dass sie möglichst gut zu den erwarteten Erträgen passt. Bei schwankenden Erträgen (etwa bei Dividenden oder Verkaufsgewinnen) hilft ein kurzer Blick auf die Werte aus dem Vorjahr.

 

Freistellungsauftrag vergessen?

Wenn kein Freistellungsauftrag hinterlegt war, ist das kein endgültiger Nachteil. Zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer lässt sich meist über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Dafür stellt die Bank in der Regel eine Steuerbescheinigung aus.

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann außerdem eine Günstigerprüfung sinnvoll sein: Dann prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz günstiger wäre und erstattet gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuer.

 

Was passiert bei zu hohen Freistellungsaufträgen?

Wer Freistellungsaufträge bei mehreren Banken erteilt, sollte die Gesamtsumme im Blick behalten. Liegt sie über dem zulässigen Freibetrag, kann das Finanzamt zu viel freigestellte Beträge nachträglich besteuern. Daher lohnt es sich, Freistellungsaufträge regelmäßig zu prüfen und bei Änderungen der Geldanlage zeitnah anzupassen.

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