Ausgleichzahlung bei Flugannullierung?

ARAG: Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, steht dem Fluggast die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu. Der Kläger des Ausgangsverfahrens buchte über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam Schiphol (Niederlande) nach Paramaribo (Surinam) mit der surinamesischen Luftfahrtgesellschaft SLM. Der Hinflug war für den 14.11.2014 vorgesehen. Am 09.10.2014 unterrichtete SLM den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 04.11.2014 wurde der Kläger mit einer E-Mail des Reisevermittlers informiert.

 

Streit ging vor Gericht

Der Kläger forderte von der SLM eine Ausgleichsleistung in Höhe von 600 Euro. Diese weigerte sich, da sie die Änderung des Abflugdatums rechtzeitig dem Reisevermittler mitgeteilt hätte. Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht ersuchte den Gerichtshof hinsichtlich der Frage um Klärung, in welcher Weise ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Fall der Annullierung eines Flugs informieren müsse, wenn ein Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen worden sei. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde.

 

Könne das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, sei es zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet. Dies gelte nicht nur bei Beförderungsverträgen unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch für Verträge über Online-Reisevermittler, erklären ARAG Experten (EuGH, Az.:C-302/16).

 

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