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Erspartes noch sicherer
Die Bundesregierung erhöht den Schutz für Spareinlagen. Auch in schwierigen Zeiten können die Sparerinnen und Sparer ihr Geld getrost auf der Bank lassen.
Die gesetzliche Mindestabdeckung für Einlagen soll bereits ab dem 30. Juni 2009 auf 50.000 Euro und ab dem 31. Dezember 2010 auf 100.000 Euro steigen.
Bisher konnten Bankkunden privater Kreditinstitute maximal Entschädigungsansprüche von 20.000 Euro geltend machen. Der Gesetzentwurf verkürzt zudem die Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Tage und schafft die Verlustbeteiligung des Einlegers in Höhe von zehn Prozent ab.
Die Bundesregierung setzt damit eine europäische Regelung in nationales Recht um.
Grund für die Neuregelung ist die Finanzkrise, die viele Sparerinnen und Sparer verunsichert hat. Damit die Sparer ihr Geld jedoch nicht abheben, sondern bei den Banken belassen, musste das Vertrauen in die Banken wiederhergestellt werden. Deshalb hat sich die Europäische Union (EU) Ende vergangenen Jahres auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie geeinigt. Die bisherige Richtlinie stammte aus dem Jahr 1998.
Finanzmarkt stabilisieren
Die Bundesregierung hatte bereits im Oktober 2008 angekündigt, weitere Vorschläge für eine verbesserte Einlagensicherung zu entwickeln. Damals hatte sie das Maßnahmenpaket zur Stabilisierung des Finanzmarktes beschlossen, dem Bundestag und Bundesrat kurz darauf zugestimmt hatten.
Im Ergebnis dieser Ankündigung schlägt die Bundesregierung insbesondere folgende Neuregelungen vor:
– Der Gesetzentwurf sieht Verbesserungen bei der Früherkennung von Risiken und Schadensprävention vor. Dazu müssen Entschädigungseinrichtungen bei den Geldinstituten regelmäßige Prüfungen durchführen. Damit sollen sie die Gefahr eines Entschädigungsfalls besser einschätzen können. Entschädigungseinrichtungen sind Einrichtungen des Bundes. Sie stehen für Rückzahlungsansprüche von Kunden ein, falls das Kreditinstitut die Einlagen seiner Kunden nicht zurückzahlen kann.
– Ferner enthält der Gesetzentwurf konkretere Regelungen über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen.
– Die Beiträge und Zahlungen, die die Institute an die Entschädigungseinrichtung zu zahlen haben, sollen sich künftig stärker an den Risiken der Institute orientieren.
Das Gesetz soll spätestens am 30. Juni 2009 in Kraft treten.
Gesetzliche Einlagensicherung
Die Einlagensicherung gewährleistet in einem gewissen Umfang die Rückzahlungsansprüche der Kunden eines Kreditinstituts, falls das Kreditinstitut nicht in der Lage sein sollte die Einlagen des Kunden zurückzuzahlen.
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) trat am 1. August 1998 in Kraft und setzte EG-Richtlinien in deutsches Recht um. Alle Banken sind seitdem verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern.
Freiwillige Einlagensicherung
Daneben gibt es das System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen verschiedener Bankengruppen, welches bereits vor der Einführung der gesetzlichen Einlagensicherung existierte.
Anlegerentschädigung
Sollte ein Institut nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen, sind die Erfüllungsansprüche der Kunden in gewissem Umfang durch die Anlegerentschädigung abgesichert.
Disclaimer & Risikohinweis
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