Jahreswechsel: Welche steuerlichen Termine und Fristen Sie im Auge behalten sollten

netbank: Auch für das Jahr 2019 gibt der Fiskus dem Steuerzahler einige wichtige Termine vor. Diese sollten Sie nicht verpassen – denn unter Umständen riskieren Sie einen Säumniszuschlag, wenn Sie Ihre Steuererklärung verspätet abgeben.

Nachfolgend erfahren Sie, welche Termine und Fristen im neuen Jahr zu beachten sind.

 

 

Neue Fristen für die Abgabe der Steuererklärung
Ab 2019 gelten neue Fristen für diejenigen, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Dies ist der Fall, wenn für das Jahr 2018 eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • Der Steuerpflichtige war bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt.
  • Auf der Lohnsteuerkarte war ein Freibetrag eingetragen.
  • Es waren Einkünfte aus Vermietung, selbstständiger Tätigkeit oder Rente vorhanden und die Einkünfte überstiegen den Grundfreibetrag (für 2018: 8.820 Euro für Ledige oder 17.640 Euro für Verheiratete).
  • Der Steuerpflichtige bezog Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dazu zählen unter anderem Elterngeld und Arbeitslosengeld.
  • Bei doppelverdienenden Ehepartnern gab es bestimmte Kombinationen aus den Lohnsteuerklassen IV und V.

 

 

Wenn Sie im Jahr 2018 eines dieser Merkmale erfüllt haben, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Hierfür gelten neue Fristen: Statt wie bisher bis Ende Mai muss die Steuerklärung 2018 bis zum 31. Juli 2019 vorliegen.

Im Gegenzug ist dafür die Fristverlängerung gestrichen worden – wer den Termin nicht einhält, muss folglich mit einem Säumniszuschlag rechnen.

Längere Fristen gelten, wenn Sie für die Erstellung Ihrer Steuererklärung die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Dann können Sie sich mit der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 2. März 2020 Zeit lassen.

 

 

Welche Termine Sie bei der freiwilligen Steuererklärung beachten sollten
Deutlich mehr Zeit können Sie sich lassen, wenn Sie Ihre Steuererklärung auf freiwilliger Basis abgeben können. Hier drohen auch keine Strafzahlungen, wenn Sie untätig bleiben – allerdings können dann Ansprüche auf Steuerrückzahlung verjähren.

Um dies zu vermeiden, sollten Sie das „Verfallsdatum“ nicht verpassen: Die freiwillige Steuerklärung für das Jahr 2015 können Sie noch bis zum 31. Dezember 2019 beim Finanzamt einreichen. Danach wird die Steuererklärung nicht mehr anerkannt, selbst wenn Sie etwa aufgrund hoher Werbungskosten einen Anspruch auf Steuerrückerstattung hätten.

 

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