Gemeinsam investieren: Was Paare über Gemeinschaftsdepots wissen sollten
Ob Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft: Mit dem Ja-Wort übernehmen Paare auch finanzielle Verantwortung für ihre gemeinsame Zukunft. Wer langfristig Vermögen aufbauen möchte, kann gemeinsam in Aktien und ETFs investieren – etwa über ein Gemeinschaftsdepot.
Was ist ein Gemeinschaftsdepot?
Das „Und-Depot“ ist im Alltag meist aufwändiger. Beide Depotinhaber können nur zusammen handeln. Möchten Sie auf das Depot zugreifen, muss Ihre Partnerin oder Ihr Partner zustimmen. Bei stark schwankenden Märkten kann es schnelles Eingreifen erschweren, sofern die andere Person nicht erreichbar ist. Gleichzeitig bietet das Modell einen Vorteil: Beide Inhaber bleiben jederzeit über sämtliche Depotaktivitäten informiert.
Beim deutlich verbreiteteren „Oder-Depot“ können beide Partner voneinander auf das Depot zugreifen sowie Aktien oder ETFs kaufen oder verkaufen.
Gemeinsam Vermögen verwalten und Kosten sparen
Mit dem Gemeinschaftsdepot verwalten Sie Ihr Vermögen gemeinsam. Im Krankheitsfall kann beispielsweise ein Partner oder eine Partnerin Entscheidungen für den anderen treffen. Zudem sparen Sie Sie häufig Depotgebühren oder Orderkosten für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren.
Auch steuerlich gelten klare Regeln: Das Finanzamt behandelt das Vermögen im Gemeinschaftsdepot grundsätzlich als gemeinschaftliches Eigentum beider Inhaber. Zahlen beide Partner zu gleichen Teilen ein und erfolgen die Auszahlungen ausschließlich auf ein Gemeinschaftskonto, sind die Eigentumsverhältnisse eindeutig geregelt. Weitere Vorkehrungen sind dann in der Regel nicht nötig.
Ein Gemeinschaftsdepot ist jedoch nicht in jeder Lebens- oder Vermögenssituation automatisch die beste Lösung.
Wann Einzeldepots sinnvoll sein können
Bringen Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner unterschiedlich hohe Summen ein, empfehlen sich zwei Einzeldepots. So schaffen Sie Klarheit über die Eigentumsverhältnisse und vermeiden spätere Unstimmigkeiten.
Dabei sollten Sie auch die Schenkungsteuer im Blick behalten: Für Eheleute sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten Freibeträge von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren.
Zahlt ein Partner bei Unterhaltung nur eines Gemeinschaftsdepots deutlich mehr Vermögen ein, kann die Hälfte des darüberhinausgehenden Betrags steuerlich als Schenkung an den anderen Partner gelten.
Auch im Erbfall sorgen zwei Einzeldepots für Klarheit. Verstirbt einer der Depotinhaber, richtet sich die Verteilung seines Anteils nach der gesetzlichen Erbfolge oder den Regelungen eines Testaments. Gibt es neben dem überlebenden Partner weitere Erben, können zwei Einzeldepots Streitigkeiten darüber vermeiden, wem welche Anteile gehören oder wer welchen Vermögensanteil eingebracht hat.
Neben Eigentums- und Erbfragen sollten Paare außerdem steuerliche Freibeträge berücksichtigen.
Gemeinsamen Freistellungsauftrag nicht vergessen
Einzel-Freistellungsaufträge über jeweils 1.000 Euro gelten nicht für Gemeinschaftsdepots. Allerdings können Paare einen gemeinsamen Freistellungsauftrag auch für Einzelkonten oder Depots erteilen, die nur auf den Namen eines Partners laufen.
Übrigens: Sie können die Freistellungsaufträge jederzeit anpassen oder neu erteilen. Sinnvoll ist zudem ein jährlicher Check vor dem Jahresende, um zu prüfen, ob die Freibeträge optimal auf Ihre Konten und Depots verteilt sind.
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