Testament vorbereiten: Worauf Sie achten sollten

netbank: Nicht nur im fortgeschrittenen Alter ist es empfehlenswert, den Übergang des Vermögens im Erbfall mit einem Testament zu regeln. Auch in jüngeren Jahren kann das Aufsetzen eines Testamentes sinnvoll sein – etwa dann, wenn das Vermögen gewachsen und aus dem Paar eine Familie mit Kindern geworden ist.

Wie sieht die Erbfolge ohne Testament aus?

Ist kein Testament vorhanden, greift die vom Gesetzgeber vorgesehene Erbfolge. Diese ist recht kompliziert, weil die Erbansprüche von mehreren Faktoren abhängen. So gestalten sich die Regelungen bei in Gütertrennung lebenden Paaren anders als bei denen, die eine Zugewinngemeinschaft vereinbart haben. Sobald das erste Kind einer Familie geboren wird, ändert sich die gesetzliche Erbfolge ebenfalls.

Typisches Beispiel für die gesetzliche Erbfolge: Wenn einer der Ehepartner stirbt und Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Ehepartner zunächst ein Viertel des Nachlasses.

Damit der während der Ehe erzielte Zugewinn des Verstorbenen zugunsten des überlebenden Ehegatten berücksichtigt werden kann, wird dieser gesetzliche im Falle der Zugewinngemeinschaft um ein weiteres Viertel pauschal erhöht. Der verbleibende Erbteil  wird zu gleichen Teilen auf die Kinder aufgeteilt.

 

Einvernehmliche Regelungen vermeiden Streit
Oft kommt es im Erbfall zu Streitigkeiten zwischen den einzelnen Erben. Grund dafür sind neben vermeintlichen oder tatsächlichen Ungerechtigkeiten oft unklare oder nicht abgesprochene Regelungen im Testament.

Wenn Sie vor dem Verfassen Ihres Testamentes in einem Familienrat Ihre Pläne erläutern und nach Möglichkeit auch Wünsche Ihrer Angehörigen berücksichtigen, können Sie das Streitpotenzial im Erbfall senken.

 

Bei Änderungen an der Erbfolge den Pflichtteil beachten
Zwar können Sie im Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, indem Sie die Ansprüche einzelner Erbberechtigter ändern oder auch nicht gesetzlich Erbberechtigte wie beispielsweise einen guten Freund mit berücksichtigen.

 

 

Allerdings müssen Sie dabei berücksichtigen, dass Ehepartner sowie leibliche und adoptierte Kinder unabhängig von den Regelungen im Testament in der Regel einen Pflichtteil beanspruchen können, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieser beträgt die Hälfte dessen, was die gesetzliche Erbfolge vorsieht.

Damit steht dem Ehepartner, der in der Zugewinngemeinschaft nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte der Erbmasse erhalten würde, als Pflichtteil mindestens der finanzielle Gegenwert von einem Viertel der Erbmasse zu.

 

Achten Sie auf die Formvorschriften beim Verfassen des Testaments
Ein Testament ist nur gültig, wenn es die vom Gesetzgeber vorgesehenen Formvorschriften erfüllt. Hierzu sollte das Dokument als „Testament“ oder „Letzter Wille“ bezeichnet werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der komplette Schriftsatz von Hand geschrieben ist.

Ausnahme:
Wenn Sie Ihr Testament zusammen mit einem Notar verfassen und dieses bei ihm hinterlegen, dürfen die Ausführungen auch als ausgedrucktes und dann eigenhändig unterschriebenes Dokument vorliegen.

 

Tipp:
Falls Sie Ihr Testament nicht beim Notar hinterlegen, sollten Sie Ihre Angehörigen darüber informieren, wo im Ernstfall das Dokument zu finden ist.

Es gab in der Praxis schon Fälle, in denen gegen den eigentlichen Willen des Verstorbenen die gesetzliche Erbfolge zum Einsatz kam, weil die Angehörigen das Testament nicht finden konnten.

 

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