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BDO: Professionelle Aufbruchstimmung oder traditionelles Verständnis?

Die Themen Informationsversorgung und Professionalisierung der Aufsichtsratstätigkeit sowie das kürzlich verabschiedete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) standen im Mittelpunkt des fünften Aufsichtsrats-Panels, das die Zeitschrift „Der Aufsichtsrat“ in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG durchgeführt hat. Befragt wurden die Teilnehmer zum Businessverständnis der Mandatsträger ebenso wie zu den durch das BilMoG künftig vorgesehenen Prüfungsausschüssen. Die Ergebnisse, die in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Der Aufsichtsrat“ (Erscheinungstermin: 15. Mai 2009) veröffentlicht werden, basieren auf telefonischen Interviews mit 45 Aufsichtsratsmitgliedern. Aufgrund der Mehrfachmandate vieler Teilnehmer repräsentieren die Ergebnisse die Erfahrung aus 174 Gesellschaften.

Businessverständnis des Aufsichtsrats

Unerlässlich für eine professionelle Ausübung der Überwachungstätigkeit ist aus Sicht von zwei Dritteln der Befragten (68,9 %) die konkrete Kenntnis von Beschaffungs- und Absatzmärkten des jeweiligen Unternehmens. An zweiter Stelle wurden Erfahrungen im Bereich der Finanzierung und Bilanzierung genannt (53,3 %). Themen des Managements und der Geschäftsleitung erscheinen 46,7 % bedeutsam, Kenntnisse über Produkte und Dienstleistungen nannte mehr als jeder Dritte (35,6 %). Die Auswertung dieses Fragenkomplexes zeigt zusammenfassend, dass jeweils mehr als drei Viertel der Panel-Teilnehmer (77,8 %) den Kompetenzfeldern Finanzen und Management sowie Markt und Produkt (75,6 %) die größte Bedeutung einräumen.

Geregelte Informationsversorgung

Der geregelten Versorgung der Aufsichtsratsmitglieder mit Informationen wird eine herausragende Bedeutung beigemessen. Dies spiegelt sich in der Aussage von rund drei Fünfteln der Befragten wider, die eine eigene Informationsordnung für den Aufsichtsrat befürworten. Die konkreten Informationswünsche beziehen sich auf Finanz- und Bilanzkennzahlen sowie Markt- und Wettbewerbsdaten. Durch persönliche Besuche von Betriebstätten und Gespräche vor Ort lasse sich darüber hinaus nach Ansicht von zwei Dritteln der Mandatsträger die Informationsversorgung weiter ausbauen.

Prüfungsausschüsse

Das neue BilMoG wartet mit zahlreichen Neuerungen und veränderten Anforderungen an Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder auf. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen neuen Prüfungsausschüsse wurden erstmals explizit in die Befragung einbezogen. Als ideale Größe wird eine Stärke von drei bis fünf Personen angesehen. Drei Viertel der Befragten, die sich zu dieser Frage äußerten, befürworteten zudem eine Mitgliedschaft des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters in diesem Gremium. Ähnlich wie zuvor in den Fragen zu den Aufsichtsratsmitgliedern begrüßte eine Mehrheit (60,5 %) vorstandsferne und unabhängige Informationen als sinnvolle Ergänzung der Informationsquellen des Prüfungsausschusses. Dagegen gab es keine Mehrheit für die Aussage, der Prüfungsausschuss solle grundsätzlich ohne den Vorstand tagen. Diese Diskrepanz, so das Fazit der Autoren, lasse auf Differenzen zwischen „professioneller Aufbruchstimmung“ und einem eher traditionellen Ausschussverständnis schließen.

Deutlich ist dagegen die Ablehnung des vom Gesetzgeber nunmehr eingeräumten Wahlrechts, wonach der Abschlussprüfer statt im Aufsichtsratsplenum auch nur im Prüfungsausschuss auftreten und befragt werden kann. Eine überwältigende Mehrheit der Befragten lehnt diese Arbeitsteilung strikt ab. Stattdessen wird auch für das Plenum des Aufsichtsrats eine Teilnahme des Abschlussprüfers an den Verhandlungen zum Jahresabschluss gefordert.

Mit den Ergebnissen dieser fünften Aufsichtsrats-Befragung liegt ein weiteres Stimmungsbild zu aktuellen Fragen der Überwachungsfunktion und -arbeit in der Praxis vor. Das Anfang 2007 eingerichtete Panel ist bereits den Fragen „Aufsichtsratsbesetzung und Compliance/Ombudsmann sowie Fraud-Prävention“, „Rechnungslegung und IFRS“, „Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern und Dritten“ sowie „Information und Berichterstattung des Aufsichtsrats“ und „Voraussetzungen für die Mandatsübernahme“ nachgegangen.

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