ETFs und Fonds: 2024 greift erstmals die Vorabpauschale

Deutsches Institut für AltersvorsorgeDie wenigsten Anleger in Fonds und ETF haben eine vor fünf Jahren eingeführte Steuerregelung auf dem Schirm, die 2021 und 2022 nicht griff.

Dementsprechend überrascht dürften viele sein, wenn ihre Depotbank im Januar Abbuchungen vornimmt, obwohl sich im Depot noch die gleichen Wertpapiere befinden wie Anfang 2023.

Die Vorabpauschale ist kein Drama, wenn man sich ein wenig vorbereitet – oder mit Fonds in einer Investmentpolice nicht betroffen ist.

Die Vorabpauschale wurde bereits 2018 im Rahmen des Investmentsteuergesetzes eingeführt. Sie besteuert jährlich einen fiktiven unrealisierten Ertrag aus Fondsanteilen, unabhängig von deren tatsächlicher Wertentwicklung.

So wirkt sie einer teilweise langjährigen Steuerstundung bei thesaurierenden Fonds entgegen.

Berechnungsgrundlage ist der sogenannte Basiszinssatz, der jährlich vom Bundesfinanzministerium in Abhängigkeit vom allgemeinen Zinsniveau festgelegt wird.

Dass sich der Abzug 2024 wieder bemerkbar macht, hat also nichts mit einem Haushaltsloch im Bundesfinanzministerium zu tun. Vielmehr waren die Zinsen in den Jahren seit 2018 so niedrig oder negativ, dass die Regelung weitgehend ins Leere lief.

Nach dem Zinsanstieg liegt der Basiszinssatz nun im Jahr 2023 mit 2,55 Prozent so hoch, dass der Steuerabzug der Vorabpauschale wieder wirkt.

 

Vorauszahlung auf die Abgeltungsteuer

Die Vorabpauschale ist lediglich eine Vorauszahlung auf die tatsächliche Abgeltungsteuer und wird bei einem späteren Verkauf der Fonds entsprechend verrechnet. Es findet also keine zusätzliche Besteuerung statt.

Auch Fonds mit Verlusten im jeweiligen Kalenderjahr sind von der Vorabpauschale ausgenommen.

Dennoch kann es zu unerwünschten Effekten kommen:

  • Die Vorabpauschale beeinträchtigt den Zinseszinseffekt, auch wenn der Liquiditätsabfluss in der Regel nicht aus dem Depot erfolgt, da das anlagefähige Kapital vermindert wird.
  • Die depotführende Stelle ist zur Abführung verpflichtet und holt sich das Geld notfalls vom Girokonto des Kunden, ohne dessen Zustimmung und auch dann, wenn das Konto ins Minus rutscht und Überziehungszinsen anfallen.
  • Reicht das Guthaben nicht aus, um die Steuerschuld zu begleichen, muss die Bank den Kunden beim Finanzamt melden.
  • Achtung bei Depots bei ausländischen Banken: Diese nehmen nicht am automatischen Verfahren der Vorabpauschale teil. Der Kunde muss alles selbst berechnen und an das Finanzamt abführen.

 

Freistellungsauftrag reicht oft schon aus

Wichtig ist im ersten Schritt, rechtzeitig einen Freistellungsauftrag (1.000 EUR für Alleinstehende bzw. 2.000 EUR für Ehepaare) bei der depotführenden Stelle einzureichen.

Für die meisten „normalen“ Fondsdepots sollte dies ausreichen. Bei größeren Fondsdepots im sechsstelligen Bereich kann eine Investmentpolice helfen, die Vorabpauschale legal zu vermeiden.

Die Vorabpauschale ist eine persönliche Steuerpflicht, die bei Wertpapierdepots im Rahmen einer Investmentpolice nicht anfällt.

Hier bleiben alle Fondserträge während der Laufzeit steuerfrei.

 

Investmentpolice bringt Vorteile

Auszahlungen aus der Investmentpolice unterliegen zudem der begünstigten Besteuerung nach der 12/62-Regelung: Hier bleiben 50 Prozent der ausgezahlten Erträge steuerfrei, die anderen 50 Prozent unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Dies kann sich bei Auszahlungen im Ruhestand steuermindernd auswirken.

Noch interessanter wird es, wenn das Vermögen im Fondsdepot vielleicht nicht ausgegeben, sondern später an Kinder oder Enkel vererbt werden soll.

Bei Auszahlungen im Todesfall entfällt die Besteuerung vollständig, das heißt, es fallen weder Abgeltungsteuer noch Einkommensteuer an.

Durch geschickte Vertragsgestaltung – unter Einbeziehung aller Kosten – lassen sich Fondsdepots also steuerfrei stellen und damit deutlich höhere Nettorenditen erzielen.

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