Gemeinschaftsdepot: gemeinsam Vermögen aufbauen

Bankenverband: Ob Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft: Wer sich das Ja-Wort gibt, übernimmt auch finanziell Verantwortung für die Zukunft zu zweit.

Eine Möglichkeit, gemeinsam langfristig Vermögen aufzubauen, kann das Investieren in Aktien und ETFs sein – mit einem Gemeinschaftsdepot.

 

Was ist ein Gemeinschaftsdepot?

Wenn Sie als Paar Aktien oder ETFs kaufen wollen, können Sie bei Ihrer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister ein Wertpapierdepot eröffnen, auf das zwei Inhaber Zugriff haben.

Ein solches Gemeinschaftsdepot funktioniert ähnlich wie ein Gemeinschaftskonto; man kann sich für ein “Und-” oder “Oder-Depot“ entscheiden.

Im Alltag zeitaufwändiger ist das „Und“-Depot. Denn hier können beide Depotinhaber nur zusammen agieren.

Wollen Sie auf das Depot zugreifen, muss Ihr Partner oder Ihre Partnerin damit einverstanden sein. Dadurch kann ein schnelles Eingreifen bei stark schwankenden Märkten erschwert werden, sofern der Partner nicht verfügbar ist.

Einen Vorteil hat das „Und“-Depot jedoch: Beide Inhaber sind zu jeder Zeit über sämtliche Depotaktivitäten informiert.

Beim weit verbreiteten „Oder-Depot“ können beide Seiten jederzeit unabhängig voneinander auf das Depot zugreifen und Aktien oder ETFs kaufen oder verkaufen.

 

 

Gemeinsam Vermögen verwalten und Kosten sparen

Sie verwalten bei einem Gemeinschaftsdepot Ihr Vermögen zusammen. Jeder von Ihnen kann also beispielsweise im Krankheitsfall für den Partner oder die Partnerin einspringen, um Entscheidungen zu treffen.

Ein Vorteil ist, dass Sie gemeinsam Depotgebühren sparen oder Orderkosten für den An- oder Verkauf.

Das Finanzamt behandelt Gemeinschaftsdepots übrigens so, dass das dort investierte Vermögen beiden Inhabern gemeinsam gehört.

Wenn jeder von Ihnen stets zu gleichen Teilen in das Depot einzahlt und Sie Auszahlungen nur auf ein Gemeinschaftskonto zulassen, müssen Sie keine weiteren Vorkehrungen treffen.

Denn dann sind die Eigentumsverhältnisse klar.

 

Klarheit zur Eigentumslage bringt ein Depotvertrag

Bringen Sie und Ihr Partner oder Partnerin hingegen sehr unterschiedliche Investitionssummen in das Depot ein, empfiehlt es sich, ein Depotvertrag zwischen Ihnen zu vereinbaren.

Denn: Im Blick behalten sollten Sie in diesem Fall die Schenkungssteuer. Der Freibetrag für Eheleute und eingetragene Partner bzw. Partnerinnen liegt bei 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren.

Legt ein Partner mehr Vermögen als der oder die andere auf einem Gemeinschaftsdepot an, kann die Hälfte des Mehrbetrags als Schenkung an den anderen gelten.

Im Erbfall verhält es sich so: Verstirbt einer der Depotmitinhaber, wird dessen Anteil am Depot so behandelt, wie es gesetzlich oder im Testament geregelt ist.

Gibt es außer dem überlebenden Partner bzw. Partnerin noch weitere Erben, können mit einem Depotvertrag mögliche Streitigkeiten darüber vermieden werden, wem welche Anteile gehören oder wer wie viel Vermögen in das Depot eingebracht hat.

 

 

An gemeinsamen Freistellungsauftrag denken

Wichtig ist zudem, dass Sie an die Erteilung eines Freistellungsauftrags denken. Denn so können für zusammenveranlagte Paare Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschalbetrages von 1.602 Euro jährlich gutgeschrieben werden.

Die Abgeltungsteuer wird für diesen Freibetrag dann nicht abgezogen. Einzel-Freistellungsaufträge bis zu jeweils 801 Euro gelten nicht für Gemeinschaftsdepots.

Aber ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann auch für Einzelkonten oder Depots erteilt werden, die nur auf den Namen eines Partners laufen.

Übrigens: Sie können die Freistellungsaufträge jederzeit ändern oder neu stellen.

Sinnvoll ist es auch, wenn Sie noch vor dem Jahresende prüfen, ob die frei gestellten Beträge auf Ihren Konten und Depots optimal aufgeteilt sind.

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