Jahreswechsel 2025/2026: Verpassen Sie nicht diese zwei wichtige Änderungen bei Rente und Steuern!
Zwei Fristen, eine Deadline: Zum Jahreswechsel 2025/2026 laufen bedeutende Übergangsfristen ab, die Millionen von Bürgern betreffen. Während die Deutsche Rentenversicherung die Barauszahlung von Renten endgültig einstellt, schließt sich gleichzeitig das Zeitfenster für die freiwillige Steuererklärung 2021 — mit der Chance auf durchschnittlich 1.172 Euro Erstattung.
Wer jetzt nicht handelt, riskiert entweder eine Unterbrechung der Rentenzahlung oder verschenkt bares Geld an den Fiskus.
Rente: Das Ende der Barauszahlung ab 2026
Die Deutsche Rentenversicherung stellt zum 1. Januar 2026 die Möglichkeit der Barauszahlung von Renten vollständig ein. Von dieser Umstellung sind bundesweit zwischen 3.000 und 3.300 Rentnerinnen und Rentner betroffen, die ihre Bezüge bisher noch per Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) bei der Postbank bar abholen konnten.
Handlungsbedarf für Betroffene bis Ende 2025
Für die erste Variante gilt der Rechtsanspruch auf ein Basiskonto, den jeder EU-Bürger bei jedem Kreditinstitut geltend machen kann. Zur Kontoeröffnung wird lediglich ein gültiger Personalausweis benötigt — die Überweisung der Rente auf dieses Konto erfolgt kostenfrei.
Alternativ lässt sich die Rente gebührenfrei auf das Konto einer Person des Vertrauens überweisen. Dabei muss das Verhältnis zur rentenberechtigten Person angegeben werden. Das Konto muss bei einem Geldinstitut innerhalb des EU- beziehungsweise SEPA-Raums geführt werden.
Konsequenzen bei Versäumnis der Frist
Wer bis Ende 2025 keine Kontoverbindung angibt, muss mit einer vorübergehenden Aussetzung der Rentenzahlung ab Januar 2026 rechnen. Die Rentenansprüche selbst bleiben jedoch bestehen; die aufgelaufenen Beträge werden nachgezahlt, sobald eine gültige Kontoverbindung vorliegt.
Die Umstellung erfolgt aus mehreren nachvollziehbaren Gründen: Elektronische Überweisungen bieten deutlich mehr Sicherheit als Bargeldzahlungen, sind erheblich kosteneffizienter und entsprechen den modernen Standards im digitalen Zahlungsverkehr.
Praktisches Vorgehen
Das erforderliche Formular „Antrag auf unbare Zahlung einer Rente“ ist auszufüllen und kostenfrei an den Rentenservice zu senden. Darin ist die Kontoverbindung anzugeben — entweder das eigene Konto oder das einer Vertrauensperson. Die letzte Barauszahlung erfolgt Anfang Dezember 2025.
Zu beachten ist, dass diese Änderung auch Empfänger von Bürgergeld und anderen Sozialleistungen betrifft, die ebenfalls künftig ein Bankkonto benötigen.
Steuererklärung 2021: Letzte Chance auf durchschnittlich 1.172 Euro Erstattung
Für das Steuerjahr 2021 endet die Frist für die freiwillige Steuererklärung am 31. Dezember 2025. Wer bis dahin seine Steuererklärung nicht einreicht, verzichtet möglicherweise auf mehrere Hundert Euro an Erstattung.
86% aller Steuererklärungen führten 2021 zu Erstattungen
Die Zahlen sind eindeutig: 86% aller Steuererklärungen führten im Jahr 2021 zu einer Erstattung. Im Durchschnitt überwies das Finanzamt 1.172 Euro zurück — faktisch ein zusätzliches Monatsgehalt. Der Grund liegt in der pauschalen Berechnung der monatlichen Lohnsteuer, die individuelle Lebensumstände des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt. Mit einer Steuererklärung lassen sich diese individuellen Ausgaben geltend machen und zu viel gezahlte Steuern zurückholen.
Voraussetzungen für die freiwillige Abgabe
Die freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeben, sofern sie keine weiteren Einkünfte über 410 Euro hatten, nicht zur Abgabe verpflichtet sind und Lohnsteuer gezahlt haben.
Für die freiwillige Abgabe gilt eine Vier-Jahres-Frist: Die Steuererklärung 2021 muss bis 31. Dezember 2025 eingereicht werden, für 2022 bis Ende 2026, für 2023 bis Ende 2027 und für 2024 bis Ende 2028.
Absetzbare Ausgaben im Überblick
Als Sonderausgaben lassen sich Altersvorsorgebeiträge (Riester, Rürup, gesetzliche Rentenversicherung), Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Spenden und Kinderbetreuungskosten geltend machen. Besonders relevant für 2021: Spenden für die Flutkatastrophe im Ahrtal.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Krankheitskosten über der zumutbaren Eigenbelastung, der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige, der Behinderten-Pauschbetrag sowie Unterhaltszahlungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wie Reinigungskräfte, Gartenpflege, Hausmeisterservice, Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten sowie Schornsteinfeger mindern ebenfalls die Steuerlast. Ein Blick in die Mietnebenkostenabrechnung von 2021 lohnt sich; dort finden sich häufig absetzbare Posten wie Hausmeister, Gartenpflege oder Treppenhausreinigung.
Einreichung der Steuererklärung
Die elektronische Einreichung über ELSTER, das offizielle Portal der Finanzverwaltung, ist kostenfrei. Alternativ stehen Steuersoftware-Lösungen wie Wiso Steuer, Tax, Steuerbot oder smartsteuer zur Verfügung. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bieten Lohnsteuerhilfevereine Unterstützung an; bei komplexeren Fällen empfiehlt sich die Beauftragung eines Steuerberaters.
Belege müssen nicht automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden, sollten aber aufbewahrt werden, falls das Finanzamt Nachweise anfordert.
Vorteil der freiwilligen Veranlagung
Bei der freiwilligen Steuererklärung profitieren Steuerpflichtige von einer besonderen Regelung: Ergibt sich eine Erstattung, wird das Geld zurückgezahlt. Würde sich hingegen eine Nachzahlung ergeben, wird die Steuererklärung schlicht nicht bearbeitet — eine Mehrbelastung gegenüber der bereits abgeführten Lohnsteuer entsteht nicht.
Abgrenzung zur Pflichtveranlagung
Wer zur Abgabe verpflichtet ist — etwa bei Nebeneinkünften über 410 Euro, der Steuerklassenkombination 3/5 oder bei Lohnersatzleistungen — muss deutlich kürzere Fristen beachten. Die Steuererklärung 2024 war bis 31. Juli 2025 abzugeben; bei Beauftragung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Frist bis 30. April 2026.
Doppelte Handlungspflicht zum Jahreswechsel
Bis zum 31. Dezember 2025 sollten Betroffene sowohl die Umstellung auf unbare Rentenzahlung als auch die freiwillige Steuererklärung 2021 abschließen.
Während die Kontoangabe beim Rentenservice die unterbrechungsfreie Rentenzahlung sichert, bietet die Steuererklärung die Chance auf eine durchschnittliche Erstattung von 1.172 Euro.
Mit modernen Steuer-Apps lässt sich die Erklärung in wenigen Stunden erledigen — eine Zeitinvestition, die sich buchstäblich auszahlt.
| Thema | Frist | Erforderliche Maßnahme |
|---|---|---|
| Barauszahlung Rente | 31.12.2025 | Kontoverbindung beim Rentenservice angeben |
| Steuererklärung 2021 | 31.12.2025 | Freiwillige Steuererklärung einreichen |
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