Kurvenreiches Börsenjahr mit Folgen für die Steuer

Deutsches Institut für AltersvorsorgeEin kurvenreiches Börsenjahr neigt sich dem Ende zu. 2020 ist dank des Corona-Crashs ein Jahr, in dem etliche Anleger Verluste verbuchen, weil sie im Frühling panikartig Aktien und Fonds verkauft haben.

Für sie stellt sich die Frage: Können sie solche Verluste aus dem laufenden Börsenjahr mit der Steuererklärung für 2020 geltend machen – und wenn ja, wie? Zudem gibt es neuere Gerichtsverfahren, von denen Anleger profitieren können.

Seit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 ist die Verrechnung von Verlusten bei der Geldanlage mit anderen Einkunftsarten nicht mehr möglich. Verluste können Anleger nur noch mit Gewinnen bei der Geldanlage verrechnen. Das geschieht automatisch, wenn ein Anleger nur bei einer einzigen Bank oder Fondsgesellschaft ein Depot führt. Kam es 2020 zu einem Verlust, wird dieser ins nächste Jahr vorgetragen.

„Im Jahr 2021 wird erst dann die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge fällig, wenn diese Erträge die vorherigen Verluste überschreiten“, sagt Michael Thaler von der TOP Vermögen AG mit Sitz in Starnberg, München und Traunstein. Anleger mit einem einzigen Depot müssen also nicht selbst tätig werden, da dies die Bank bzw. Fondsgesellschaft übernimmt, so der Vermögensverwalter.

 

 

Tipp 1: Mehrere Depots? Der 15. Dezember ist wichtig

Anders sieht es aus, wenn ein Investor zwei oder mehrere Depots führt und zumindest in einem Depot Verluste angefallen sind. „In diesem Fall ist der 15. Dezember ein Datum, das im Kalender rot markiert werden sollte“, sagt Michael Blanz von der ALPS Family Office AG  in Dietmannsried bei Kempten. Bis dahin müssen Anleger die sogenannte Verlustbescheinigung beantragen.

Nur mit diesem Dokument können sie über die Steuererklärung ihre Verluste mit Erträgen anderer Depots oder Konten verrechnen lassen. Das funktioniert aber nur, wenn in mindestens einem weiteren Depot Erträge angefallen sind.

Ausnahme: Wird das Depot zum Jahresende geschlossen, sollte man die Verluste vom Finanzamt auch dann anerkennen lassen, wenn es sonst keine Erträge gab. „Nur so können diese Verluste mit künftigen Erträgen in anderen Depots verrechnet werden. Sonst sind sie verloren“, so Blanz.

Tipp 2: Aktienverluste und Fondsgewinne? Vielleicht hilft der BFH

Verluste bei Aktienverkäufen dürfen nur mit Kursgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Diese Einschränkung des Gesetzgebers ist ein kostspieliges Ärgernis für viele Anleger. Doch sie könnte in nicht allzu ferner Zukunft kippen. Der Bundesfinanzhof (BFH) führt ein Verfahren, in dem er prüft, ob diese Regel verfassungsgemäß ist.

Wer Aktienverluste verbucht, sonst aber Gewinne mit Fonds, Anleihen, Zertifikaten u.a. hat, kann Einspruch gegen den kommenden Steuerbescheid erheben. Dabei sollte man sich auf jeden Fall auf das Verfahren (Aktienzeichen VIII R 11/18) berufen, um den Steuerbescheid offenzuhalten. Nur so kann man von einer anlegerfreundlichen Entscheidung profitieren.

Tipp 3: Aktiengewinne und Fondsverluste? Verrechnung erlaubt

Was wenige wissen: Auch wenn Aktienverluste nur mit künftigen Kursgewinnen von Aktien verrechnet werden dürfen, gilt das umgekehrt nicht. Kursgewinne aus Geschäften mit Einzelaktien lassen sich durchaus mit früheren oder aktuellen Verlusten bei anderen Wertpapieren, etwa Fonds, ETF, Zertifikate oder Anleihen verrechnen.

„Wer mit Einzelaktien ein glückliches Händchen hatte, aber bei der Wahl des Fondsmanager daneben griff, kann mit diesen Verlusten seine Steuerlast bei den Aktien mindern“, erklärt Vermögensverwalter Thaler. Wer lediglich ein Depot führt, sollte vorsichtshalber prüfen, ob die Bank diese Berechnung korrekt ausgeführt hat. Im Falle mehrerer Depots muss die Verrechnung über die Steuererklärung erfolgen.

Tipp 4: Für Goldanleger bleibt Xetra-Gold attraktiv

Goldanleger können aufatmen: Kursgewinne mit Gold und Xetra-Gold sind steuerfrei, wenn das Edelmetall bzw. das Zertifikat mindestens ein Jahr im Tresor oder Depot liegt. Zunächst wollte der Gesetzgeber diesen Vorteil von Xetra-Gold – eine zu 100 Prozent mit Gold hinterlegte Anleihe der Deutschen Börse – abschaffen und das Papier der Abgeltungssteuer unterwerfen, die keine Haltefristen kennt.

Nun sieht der Gesetzentwurf das nicht mehr vor. Damit bleibt der Handel mit Xetra-Gold ein privates Veräußerungsgeschäft. Anleger dürfen Gewinne nach einem Jahr steuerfrei vereinnahmen. Xetra-Gold kann somit weiterhin in einem gut diversifizierten Portfolio als Dauerinvestment oder als mittelfristige Beimischung eingesetzt werden.

Der große Vorteil für kurzfristigere Investments: „Die Transaktionskosten sind weit geringer als bei physischem Gold“, sagt Vermögensverwalter Blanz.

 

 

Tipp 5: Wertlose Aktien im Depot? Das mindert die Steuer

Verluste mit wertlos gewordenen Aktien im Depot wollte der Fiskus über Jahre hinweg nicht anerkennen. Doch im Juni 2018 entschied der BFH: Ein steuerwirksamer Verkauf liegt auch dann vor, wenn der Wert der Aktien nicht einmal die Transaktionskosten deckt. Außerdem muss das Finanzamt die Verluste auch dann anerkennen, wenn keine Bankbescheinigung vorliegt.

Leider sperrte sich der Fiskus erst mit Wirkung zum 1. Januar 2020 nicht mehr gegen die steuerliche Anerkennung. Die Banken sind daher erst seit diesem Jahr zur Ausweisung solcher Verluste verpflichtet. Für Anleger heißt das: Für das Jahr 2019 müssen sie eventuelle Verluste dieser Art selbst beim Finanzamt geltend machen. Wer 2020 eine wertlose Aktie im Depot hat, sollte darauf achten, dass die Bank den Verlust korrekt ausweist.

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