Neuerungen 2018: Das ändert sich für Bankkunden und Steuerzahler

1. Änderungen für Bankkunden
Zugriff auf Online-Konto für fremde Dienstleister: Da fremde Zahlungsdienstleister und Kontoinformationsdienste ab 2018 gesetzlich anerkannt sind und der staatlichen Bankenaufsicht unterliegen, dürfen sie Transaktionen auf Online-Girokonten vornehmen und Kontoinformationen abrufen.

Wer nicht möchte, dass Zahlungsdienstleister wie Paydirekt oder Sofortüberweisung.de in Ihrem Auftrag tätig werden, der muss beim Online-Shopping eine andere Bezahlart wählen und auf Kontoinformations-Apps auf dem Handy oder Tablet verzichten. 

Ende der TAN-Nummer auf Papier: Eine Maßnahme zum sicheren Online-Banking ist das Auslaufen der auf Papier bereitgestellten Geheimnummern für Überweisungen via Internet.

Die EU-Zahlungsdienstrichtlinie PSD 2 bestimmt, dass die Nummern-Listen zum Freischalten von Bankaufträgen nicht mehr den Sicherheitsanforderungen genügen, da sie auf dem Postweg in falsche Hände geraten können. Künftig werden TAN-Nummern per SMS, QR-Code, Chip-TAN-Generator oder Fingerabdruck bereitgestellt.

Sinkende Haftung bei Kartenmissbrauch: Geht eine Kreditkarte verloren, kann der Schaden beträchtlich sein. Banken ersetzen bei unverschuldeten Abbuchungen jedoch fast den gesamten Fehlbetrag. Bisher musste der Geschädigte maximal 150 Euro selbst tragen. Ab 2018 sinkt diese Haftungsgrenze auf 50 Euro.

Die Haftungsbeschränkung greift allerdings nur, wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zum Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte geführt hat. Kann die Bank oder der Kreditkartenanbieter unachtsames oder absichtliches Fehlverhalten nachweisen, haften Verbraucher weiterhin unbeschränkt.

Blockierte Beträge bedürfen Zustimmung: Reserviert man ein Hotelzimmer oder mietet ein Auto an, wird oft ein bestimmter Betrag auf dem Kreditkartenkonto blockiert. Bislang hatten Verbraucher dagegen kein Einspruchsrecht.

Ab 2018 ändert sich das. Dann müssen Karteninhaber vor dem Sperren des Betrags Ihre Zustimmung erteilen. Erst dann ist die Bank berechtigt, das Geld vorübergehend zu blockieren. 

2. Steueränderungen und Kindergeld
Grundfreibetrag steigt: Auch ohne neue Bundesregierung steht bereits fest, dass der steuerliche Grundfreibetrag 2018 ansteigt. Dies ist der Betrag, der zur Sicherung des Existenzminimums dient und für den keine Einkommensteuer erhoben wird. Ab Januar 2018 erhöht sich der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro für Ledige bzw. 18.000 Euro für Verheiratete.

Steuererklärung später: Die Steuererklärung für 2018 muss erst zwei Monate später als bislang beim Finanzamt eingehen. Das bedeutet: Für die private Steuererklärung 2018 ist Abgabeschluss nicht mehr am 31. Mai 2019, sondern erst am 31. Juli.

Erstellt ein Steuerberater die Steuererklärung, gilt der 28. Februar 2020 als Fristende. Aber Achtung: Mit der Fristverlängerung erhöhen sich die Verspätungszuschläge. Deshalb sollte man den Abgabetermin nicht verpassen.

Neu ist, dass Steuerzahler künftig keine Belege mehr beim Finanzamt einreichen müssen. Diese werden nur noch auf Anforderung durch die Behörde ans Finanzamt gesandt.

Die Steuererklärung für 2017 muss noch nach den alt bekannten Fristen bis zum 31. Mai 2018 bzw. bis zum Jahresende 2018 beim Finanzamt eingereicht werden.

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Eltern werden ab 2018 weiter entlastet. So steigt der Kinderfreibetrag ab Januar um 72 Euro auf 4.788 Euro. Gleichzeitig wird das Kindergeld um zwei Euro angehoben.

Ab 2018 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind monatlich 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 225 Euro.

3. Sozialabgaben und Sozialleistungen
Gesetzliche Rentenversicherung: Ab Januar 2018 gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. In den alten Bundesländern klettert die Grenze, bis zu der Pflichtbeiträge zu zahlen sind, von 6.350 auf 6.500 Euro brutto im Monat – das macht knapp 14 Euro mehr für Gutverdiener.

In den neuen Bundesländern steigt der Satz um 100 Euro auf 5.800 Euro brutto im Monat. Gutverdienende Beschäftigte im Osten müssen dann mit einer Beitragssteigerung um gut neun Euro rechnen. Die Abgabenlast kann sich noch geringfügig verringern, denn die Regierung plant die Senkung des Rentenbeitragssatzes zum 1. Januar 2018 um 0,1 %.

Gesetzliche Krankenversicherung: Hier steigt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 4.350 Euro brutto pro Monat auf 4.425 Euro. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 53.100 Euro. Für gutverdienende Beitragszahler bedeutet dies eine Mehrbelastung von etwa 6,30 Euro im Monat, wenn der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse 1,1 % beträgt.
Der Zusatzbeitrag ist durch die Versicherten in voller Höhe selbst aufzubringen, der normale Beitragssatz von 14,6 % je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Die Verdienstgrenze, bis zu der Arbeitnehmer pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse sind, steigt 2018 auf 4.950 Euro pro Monat. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 59.400 Euro. Wer zwei Jahre hintereinander mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.

Neues Mutterschutzgesetz: Im kommenden Jahr wird der Mutterschutz erweitert. Künftig genießen auch Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, sowie arbeitnehmerähnliche Selbstständige den gesetzlichen Mutterschutz.

4. Rente und Altersvorsorge
Rentenangleichung Ost-West: Um die vollständige Rentenangleichung zwischen Ost und West zu erreichen, werden ab dem kommenden Jahr die Renten in den neuen Bundesländern stärker als bisher angehoben. Zugleich wird die sogenannte Höherwertung der Ost-Löhne abgeschmolzen, durch die Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern höhere Rentenansprüche erwerben als Beschäftigte im Westen.

Riester-Rente: Die Riester-Grundzulage steigt ab 2018 von 154 auf 175 Euro. Doppelte Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegekasse werden im Rahmen der betrieblichen Riester-Rente abgeschafft. Das bedeutet, dass gesetzlich Versicherte im Alter keine Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse für ihre betrieblichen Riester-Renten mehr zahlen müssen.

Basis-Rente: Einzahlungen in sogenannte Rürup-Renten sind zu einem bestimmten Teil steuerlich abzugsfähig. Ab 2018 steigt der relevante Maximalbetrag auf 23.808 Euro für Ledige bzw. 47.616 Euro für Verheiratete mit zwei Rürup-Verträgen. Davon können Versicherte dann 86 % steuerlich geltend machen.

Im Ergebnis wirken sich ab 2018 Beitragszahlungen bis zu 20.475 bzw. 40.950 Euro steuermindernd aus. Ab 2025 sind einhundert Prozent der Einzahlungen steuerlich absetzbar.

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