Riester-Sparplan: Grundzins darf ins Minus rutschen

Credit Europe Bank: Riester-Sparer müssen die nächste bittere Pille schlucken: Nicht nur, dass die Verträge teuer und häufig unrentabel sind, jetzt darf auch der Grundzins von variabel verzinsten Sparverträgen negativ sein. Bedingung ist jedoch, dass die Gesamtrendite nicht ins Minus rutscht. So lautet ein Urteil des Landgerichts Tübingen, das aber noch nicht rechtskräftig ist (Az.: 4 O 220/17).

Hintergrund: Aufgrund des anhaltenden Zinstiefs hatte die Kreissparkasse Tübingen am 1. November 2016 den Basiszins ihres Riester-Banksparplans „Vorsorge-Plus“ auf Minus 0,5 Prozent pro Jahr gesetzt. Später wurde der Grundzins weiter abgesenkt, und zwar auf Minus 0,9 Prozent. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Sparer und klagte dagegen.

Gericht wies Klage ab
Die Richter am Landgericht Tübingen sahen in den Minuszinsen jedoch keine unangemessene Benachteiligung und wiesen die Klage zurück. Die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse sei transparent und nachvollziehbar, der negative Grundzins durchaus berechtigt. Wichtig für Sparer sei die Gesamtverzinsung der Verträge, und die ist inklusive der jährlich gutgeschriebenen Bonuszinsen immer noch positiv. Damit würden Riester-Sparer keine Verluste erleiden.

 

 

Während die Kreissparkasse Tübingen das Urteil begrüßt, zeigen die Verbraucherschützer kein Verständnis und wollen in Berufung gehen. Für sie ist weiterhin unverständlich, dass der negative variable Grundzins mit den positiven Bonuszinsen verrechnet werden darf. Schließlich stehe in den Verträgen das Wort Gutschrift, ein Zinsabzug sei keine Gutschrift.

Was bedeutet das Urteil für Riester-Sparer?
Das Urteil könnte Signalwirkung für Millionen Riester-Verträge mit variabler Grundverzinsung haben. Die vor allem bei den Sparkassen beliebte Vertragsform könnte Riester-Sparer um ihre Rendite bringen, wenn das Tübinger Beispiel Schule macht.

Eine Kündigung von Riester-Verträgen ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings müssen Sparer das Geld in einen neuen geförderten Altersvorsorgevertrag umschichten, zum Beispiel in einen Riester-Fondssparplan oder in einen Wohn-Riester-Vertrag. Geschieht das nicht, kann der Staat die gezahlten Zulagen in voller Höhe zurückfordern.

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