Wichtig für Mieter und Vermieter: Die Streupflicht ernst nehmen

Wenn Eis und Schnee die Straßen lahm legen, wird es nicht nur für Autofahrer gefährlich, sondern auch für Fußgänger. Haus- und Wohnungseigentümer sind zum Winterdienst verpflichtet.

Ohne Haftpflichtversicherung kann es sehr teuer werden, wenn auf dem Bürgersteig vor dem Haus oder auf einem öffentlichen Fußweg neben dem Gebäude jemand ausrutscht und sich verletzt.

Wer nicht selbst streuen kann, weil er altersschwach, krank, berufstätig oder im Urlaub ist, muss sich um einen Ersatz kümmern. Vermieter können ihre Mieter damit beauftragen, müssen deren Räum- und Streudienst dann aber kontrollieren.

Die Gemeinden schreiben vor, wann gestreut werden muss: in der Regel tagsüber zwischen 07:00 und 20:00 Uhr. Wie die Räum-und Streupflicht zu erfüllen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls bzw. der örtlichen Satzung.

Grundsätzlich muss auf Bürgersteigen ein schnee- und eisfreier Streifen geschaffen werden, der gut einen Meter breit sein sollte. Als Streumittel sollte Granulat wie Splitt oder Lava-Asche verwendet werden. An besonders gefährlichen Stellen wie stark frequentierten Gehwegen oder an Treppen ist Salz erlaubt. Zusätzlich sollte ein Warnhinweis aufgestellt werden.

Schneit es ununterbrochen, muss der zum Streuen Verpflichtete kontrollieren, ob die Streumaßnahmen zur gefahrlosen Nutzung der Fläche ausreichend sind – falls nicht, muss er erneut streuen.

Allerdings müssen auch Fußgänger auf die Witterungsverhältnisse Rücksicht nehmen: also besonders vorsichtig sein, geeignetes Schuhwerk tragen und die geräumten Wege nutzen.

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