Im Notfall hilft eine Vorsorgevollmacht
Bankenverband: Alter, Unfall oder schlimme Krankheit: Jeder kann in die Lage kommen, seine Bankangelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wer kümmert sich dann um Überweisungen, Daueraufträge und alle anderen Bankgeschäfte, die der Betroffene nicht mehr selbst erledigen kann?
Um die gerichtliche Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, gilt es frühzeitig vorzusorgen, denn Angehörige des Hilfsbedürftigen, ob Ehepartner oder Kinder, sind im Notfall nicht automatisch zur Regelung der Vermögensangelegenheiten berechtigt.
Vorsorgevollmacht für Konto und Depot
Hier hilft die von Banken als Vordruck angebotene „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“, die ein hohes Maß an Selbstbestimmung bietet. Dabei handelt es sich explizit nicht um eine Generalvollmacht, sondern um eine Vollmacht, die ausschließlich zur Durchführung von solchen Bankgeschäften berechtigt, die im Wortlaut der Vollmacht genau aufgeführt sind. Man kann die Person, die einen im Ernstfall vertreten soll – z. B. Angehörige oder Freunde – selbst auswählen.
Der Bevollmächtigte darf z.B. über Guthaben etwa durch Überweisungen, Barabhebungen oder Schecks verfügen und für den Kontoinhaber Rechnungen bezahlen. Er darf zwar auch Kredite, die dem Kontoinhaber eingeräumt worden sind, in Anspruch nehmen, ist jedoch nicht zum Abschluss von „neuen“ Kreditverträgen ermächtigt.
Auch das Depot ist eingeschlossen
Die Vollmacht ist zugleich Depotvollmacht. Deshalb darf der Bevollmächtigte zwar die Auslieferung von Wertpapieren verlangen und Wertpapierkauf und -verkaufsaufträge zu Lasten des Depots bzw. Kontos veranlassen, allerdings hat er keine Zugriffsrechte auf depotmäßig verwahrte Gegenstände (z. B. Lebensversicherungen) und darf keine Termingeschäfte (Börsen- und Devisentermingeschäfte) tätigen.
Um eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, sollte der Kontoinhaber gemeinsam mit der Vertrauensperson, der die Vollmacht erteilt werden soll, die Bank aufsuchen. So können nach einem „Ernstfall“ gar nicht erst Zweifel aufkommen. Ab der Erteilung der Vollmacht gilt sie als wirksam. Der Bevollmächtigte kann dann – unabhängig von internen Absprachen – sofort über das Konto verfügen.
Wichtig:
Die Bank prüft nicht, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen kann. Sie prüft auch nicht, ob der „Vorsorgefall“ beim Kontoinhaber eingetreten ist. Damit trägt dieser grundsätzlich selbst das Risiko eines Missbrauchs. Es sollte deshalb nur eine vertrauenswürdige Person als Bevollmächtigter ausgewählt werden.
Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Kontoinhaber jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Darüber sollte die Bank unverzüglich – am besten schriftlich – informiert werden. Sollte der Kontoinhaber sterben, erlischt die Vollmacht nicht, sondern bleibt auch für die Erben in Kraft, die ggf. widerrufen müssen.
Kontovollmacht: Vorsorgen für den Ernstfall
Tipp der Redaktion zum Thema:
Quelle: /banken/banken-news/kontovollmacht-vorsorgen-fuer-den-ernstfall-42621/Tipp
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