Jahreswechsel: Was ändert sich 2026?

Mit großen Schritten nähert sich der Jahreswechsel. Da lohnt es sich, einen Blick auf die wichtigsten Neuerungen zu werfen, die im neuen Jahr auf die Verbraucher zukommen. Was ändert sich im neuen Jahr?

 

Einkommensteuer: erhöhter Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag erhöht sich zum 1. Januar 2026 auf 12.348 Euro. Wer als unverheiratete Einzelperson bis zu dieser Summe im Jahr verdient, zahlt gar keine Einkommensteuer, wer mehr verdient, muss nur Steuern für den Teil des Einkommens zahlen, der über dem Grundfreibetrag liegt.

Der Solidaritätszuschlag wird ab 2026 erst ab einer Einkommensteuer von 20.350 Euro erhoben, in 2025 lag die Freigrenze noch bei 19.950 Euro.

 

Umsatzsteuer in Restaurants und Lieferdiensten sinkt

Ab dem 1. Januar 2026 soll für Speisen in Restaurants und anderen Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent gelten. Für Getränke werden jedoch nach wie vor 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.

 

Steuerfreie Aktivrente

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Aktivrente. Beschlossen ist sie noch nicht. Sie liegt derzeit als Teil des sogenannten „Rentenpakets“ zur Beratung im Bundestag und soll bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Mit der Aktivrente können Menschen, die die gesetzliche Regelaltersrente erreicht haben, freiwillig weiterarbeiten und monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen.

Diese Regelung gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie bereits eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufgeschoben haben.

 

Anhebung Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kindersofortzuschlag

Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2026 auf einheitlich 259 Euro pro Monat und Kind. Das sind 48 Euro mehr im Jahr pro Kind.

Auch der Kinderfreibetrag wird angepasst. Für das Jahr 2026 steigt er von 6.672 Euro auf 6.828 Euro (3.414 Euro je Elternteil). Hinzu kommt der unveränderte Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 Euro (je 1.464 Euro), sodass bei zusammenveranlagten Ehegatten ein Gesamtfreibetrag von 9.756 Euro pro Kind und Jahr gewährt wird.

Für Kinder, die in Haushalten mit Bürgergeldbezug und ähnlichen Leistungen aufwachsen, steigt der Kindersofortzuschlag um fünf Euro, sodass die betroffenen Familien künftig anstelle von monatlich 20 Euro nunmehr 25 Euro erhalten.

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