Arbeitgeberdarlehen: Sinnvoll für Angestellte?

CreditPlus Bank: Ein Arbeitgeberdarlehen kann eine Alternative zum klassischen Kredit sein, bringt aber nicht nur Vorteile, sondern auch einige rechtliche Fallstricke mit sich.

Statt zur Bank kann der Weg bei Finanzierungswünschen auch zum Chef beziehungsweise ins Personalbüro führen. Ob ein Arbeitgeberdarlehen besser oder schlechter ist als eine Finanzierung bei einer Bank, lässt sich pauschal nicht sagen. Fest steht allerdings, dass Sie bei einem Kredit vom Chef deutlich mehr Faktoren beachten müssen, um nicht in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten.

Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
Beim Arbeitgeberdarlehen handelt es sich grundsätzlich um ein ganz normales Darlehen nach § 488 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dass der Kreditgeber auch Ihr Arbeitgeber ist, ist dabei rechtlich in aller Regel nicht relevant.

Wenn die Zinsen nicht niedriger sind als aktuell auf dem Finanzmarkt üblich, wird der Arbeitgeberkredit sogar als Verbraucherkredit nach §§ 491 ff. BGB eingestuft. Besondere Regelungen gelten teilweise für Firmen, die selbst Teil der Finanzwirtschaft sind.

Arbeitgeberkredite sind in aller Regel zweckgebunden. Übrigens darf Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen Kredit gewähren, wenn Sie damit firmeneigene Produkte kaufen wollen – das verbietet § 107 Gewerbeordnung (GewO).

Einzige Ausnahme: Wenn Sie vor einem anstehenden Börsengang Unternehmensanteile kaufen möchten.

Steuerliche Besonderheiten des Arbeitgeberdarlehens
Sind die Konditionen, zu denen Ihr Arbeitgeber Ihnen Geld leiht, besser als marktüblich, gilt dies als geldwerter Vorteil. Dieser muss entsprechend versteuert werden. Es kann also durchaus sein, dass das Arbeitgeberdarlehen trotz niedriger Zinsen am Ende gar nicht günstiger ist als ein Bankkredit mit guten Konditionen.

Die geltenden Freigrenzen für geldwerte Vorteile durch den Arbeitgeber sind relativ kompliziert, sodass eine Rechtsberatung durch einen Steuerexperten zu empfehlen ist. Allerdings fallen auch dafür Kosten an, die Sie beim Abwägen zwischen Bank- und Arbeitgeberkredit im Hinterkopf behalten sollten.

Eine Alternative zum Mitarbeiterdarlehen kann ein Zinszuschuss sein: Sie nehmen bei einer Bank einen Kredit auf und Ihr Chef bezahlt die Zinsen. Auch das gilt allerdings als geldwerter Vorteil.

Kredit vom Chef: Was gehört in den Vertrag?
Mit einem Arbeitgeberdarlehen binden Sie sich in gewissem Maße an Ihre Firma – das macht solche Finanzierungen für Firmen attraktiv. Überlegen Sie gut, ob Sie das wollen. Mitunter soll der Chef ja auch gar nicht wissen, dass Sie eine Finanzspritze benötigen. Falls Sie sich für das Firmendarlehen entscheiden, gehört Folgendes in den Vertrag:

  • Darlehenssumme
  • Laufzeit
  • Effektivzins
  • Rückzahlungsvereinbarungen
  • Sicherheiten
  • Kündigungsfrist des Darlehens
  • Regelungen, was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird

Falls Sie selbst kündigen oder gekündigt werden, kann binnen drei Monaten die Rückzahlung der Restschuld verlangt werden – sofern Sie nichts anderes vereinbart haben. Kredite mit einer Höhe von unter 200 Euro können sogar sofort fällig werden.

Bekommt jeder Mitarbeiter ein Darlehen?
Es besteht kein rechtlicher Anspruch darauf, dass Ihr Chef Ihnen ein Arbeitgeberdarlehen gewähren muss. Selbst ein Lohnvorschuss, bei dem Sie ja nicht mehr Geld bekommen, sondern die Auszahlung nur etwas eher erfolgt, ist rein freiwillig.

Wenn Ihr Unternehmen allerdings Kredite an Mitarbeiter vergibt, gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Konditionen müssen für alle Beschäftigten gleich sein. So dürfen zum Beispiel Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter gestellt werden als Personen mit einer Vollzeitstelle.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt allerdings nicht, dass alle Angestellten einen Kredit bekommen. Wenn zum Beispiel ohnehin schon eine Lohnpfändung vorliegt, darf die Firma Ihren Wunsch nach einem Arbeitgeberkredit völlig legitim ablehnen.

Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Rückzahlung haben, darf Ihr Arbeitgeber übrigens nicht einfach den Lohn einbehalten. Denn auch für ihn gelten die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 Zivilprozessordnung (ZPO).

 

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