Welche Reisepreisminderung Sie bei Reklamationen verlangen können

netbank: Baulärm in direkter Nachbarschaft zum Hotel, ausgefallene Klimaanlage, stundenlange Flugverspätung: Für viele Reisende ist der Urlaub nicht nur mit Erholung, sondern auch mit Ärger verbunden. Da ist es nur allzu verständlich, dass Betroffene in solchen Fällen nachträglich eine Reisepreisminderung verlangen.

Wie Sie Reisemängel geltend machen können, hängt zunächst einmal davon ab, ob Sie eine Pauschalreise gebucht oder Ihren Mix aus Flug und Unterkunft selbst zusammengestellt haben.

Reisemängel bei individuell zusammengestellten Reisen
Wenn Sie die einzelnen Bestandteile Ihrer Reise selbst gebucht haben, dann müssen Sie eventuelle Reisemängel dort reklamieren, wo sie entstanden sind. Das bedeutet konkret: Bei einer Flugverspätung ist die Airline Ihr Ansprechpartner, während Sie sich bei Mängeln in der Unterkunft an den Eigentümer wenden müssen.

Bei Flügen innerhalb Europas gilt grundsätzlich, dass Ihnen ab drei Stunden Verspätung eine Entschädigung zusteht. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Flugdistanz ab: Bis 1.500 Kilometer gibt es 250 Euro, bis 3.500 Kilometer 400 Euro und darüber hinaus 600 Euro als Entschädigung – jeweils plus Verpflegungskosten.

Verschiebt sich der Flug auf den nächsten Tag, kommen Übernachtungs- und Transferkosten hinzu. Nur bei außergewöhnlichen Umständen wie extrem schlechtem Wetter oder Pilotenstreik entfällt der Anspruch.

Schwieriger wird es, wenn Sie Reisemängel im Hotel oder in der Ferienwohnung zu beanstanden haben. Befindet sich die Unterkunft im Ausland, dann gilt die Rechtslage des jeweiligen Landes – und das macht die juristische Durchsetzung von Entschädigungen zu einem Unterfangen mit ungewissem Ausgang. Eine pragmatische Lösung besteht meist darin, einen Kompromiss auf Kulanzbasis zu finden.

Reisepreisminderung bei Pauschalreisen
Haben Sie Ihren Urlaub als Pauschalreise gebucht, dann gelten andere Spielregeln. Wichtig: Wenn es Probleme gibt, müssen Sie ohne Verzögerung die Reiseleitung vor Ort informieren und Abhilfe verlangen. Werden die Reisemängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, dann haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung.

Eine Orientierung für die Reisepreisminderung bietet die so genannte Frankfurter Tabelle, die schon in den achtziger Jahren vom Landgericht Frankfurt zusammengestellt wurde. Reiseveranstalter und Gerichte sind zwar nicht an die Tabelle gebunden, verwenden sie jedoch häufig als Berechnungsbasis für die Entschädigung. Einige Beispiele:

  • Wenn die Klimaanlage fehlt oder nicht funktioniert, können Sie 10 bis 20 Prozent des Reisepreises geltend machen.
  • Lärmbelästigung am Tag führt zu einer Reisepreisminderung um 5 bis 25 Prozent, bei nächtlichem Lärm kann die Minderung bis zu 40 Prozent betragen.
  • Fehlt der verbindlich zugesagte Meerblick, dürfen Sie 5 bis 10 Prozent zurückfordern.

Generell wird die Höhe der Erstattung als prozentualer Anteil des gesamten Reisepreises inklusive Transportkosten berechnet. Liegen mehrere Reisemängel gleichzeitig vor, können die Sätze addiert werden.

Tipp: Wenn Sie eine Reisepreisminderung verlangen, müssen Sie den jeweiligen Mangel nachweisen. Dazu gehören einer möglichst schriftlich verfassten Mängelanzeige Fotos oder Videos, die Ihre Reklamation belegen. Außerdem müssen Sie die Verjährungsfrist beachten, die ab dem letzten Reisetag gerechnet zwei Jahre beträgt.

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